Die Vorschrift des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG stellt bekanntlich heilberufliche Tätigkeiten von der Umsatzsteuer frei. Umstritten ist, ob zu diesen begünstigten Tätigkeiten auch notärztlichen Bereitschaftsdienste zählen. Das FG Niedersachsen (23.1.20, 11 K 186/19, EFG 20, 561; Rev. BFH V R 8/20, Einspruchsmuster ) ist aktuell zu der Auffassung gelangt, dass ärztliche Bereitschaftsdienste, welche dadurch gekennzeichnet sind, dass sich ein Arzt zur Sicherstellung der notärztlichen Behandlung in einem ...
Kann der vom Arbeitgeber bereitgestellte Arbeitsplatz tatsächlich für einen Teil der zu leistenden Arbeiten (zum Beispiel hier: Bereitschaftsdienste außerhalb der regulären Arbeitszeit) nicht genutzt werden, steht ...
Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit umfasst bei Rechtsanwälten die Tätigkeit als Arbeitnehmer und die selbständige anwaltliche Tätigkeit. Dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der ...
Die belastbare Behauptung des Steuerpflichtigen, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben, genügt nicht, um die Besteuerung des Nutzungsvorteils auszuschließen. Dies gilt auch für Alleingesellschafter-Geschäftsführer, die für ihre GmbH ertragsteuerlich als Arbeitnehmer tätig werden und denen die GmbH einen betrieblichen Pkw aufgrund dienstvertraglicher Vereinbarung auch zur Privatnutzung überlassen hat (BFH ...
Bei Dauerschuldverhältnissen erfüllt ein Vertrag nur dann die Funktion einer Rechnung, wenn in dem Vertrag die Umsatzsteuer offen ausgewiesen ist und zudem ergänzende Zahlungsbelege vorgelegt werden, aus denen sich ...
Die Versteuerung der stillen Reserven in einem ehemaligen Betriebsgrundstück des Rechtsvorgängers kann auch beim Rechtsnachfolger im Rahmen von § 23 EStG nachgeholt werden (FG Rheinland-Pfalz 8.12.20, 3 K 1277/20).
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Bereits 2020 hatte der BFH (28.4.20, IX R 14/19) entschieden, dass, wenn Anschaffungskosten zu Unrecht als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand behandelt werden und der entsprechende Steuerbescheid bestandskräftig ist, dies zu einer Minderung des AfA-Volumens führt. Die SenFin Hamburg (Fachinformation vom 2.11.20, S 2190 - 2019/003 - 52) weist nun darauf hin, dass das Urteil anzuwenden ist.|