Werden gezahlte Kirchensteuern in einem späteren Jahr erstattet, sind diese mit den in diesem Jahr gezahlten Beträgen zu verrechnen. Übersteigen die Erstattungen die Zahlungen, ist der Erstattungsüberhang nach § 10 Abs. 4b S. 3 EStG dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Kirchensteuer im Zahlungsjahr aufgrund eines negativen zu versteuernden Einkommens nicht ausgewirkt hat (FG Münster 7.7.20, 6 K 2090/17 E; die Revision wurde nicht zugelassen).
Wird eine vermietete Ferienwohnung innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG veräußert („Zehn-Jahres-Frist“), unterliegt der Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer. Wird Inventar ...
Nach einer Entscheidung des FG Münster (15.2.19, 14 K 2122/16 E, EFG 20, 629; Rev. BFH VIII R 9/20, Einspruchsmuster ) können bestandskräftige Einkommensteuerbescheide, in denen die Einkünfte eines angestellten ...
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Zulassungsentziehung kann der Umstand, dass die Entziehung zu einer Lücke in der vertragsärztlichen oder -psychotherapeutischen Versorgung führen könnte, keine Berücksichtigung finden (SG München 27.7.20, S 28 KA 228/19).
Ein Steuerberater übt dann eine selbstständige Tätigkeit aus, wenn er nach dem zugrunde liegenden Beratervertrag weisungsfrei und eigenverantwortlich Mandate übernimmt, nicht in den Betrieb der Steuerkanzlei ...
Die Umsatzsteuerbefreiungsnorm für Personalgestellungsleistungen durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für bestimmte Tätigkeiten – § 4 Nr. 27 Buchst. a UStG – wurde redaktionell berichtigt.
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Erbringt ein Träger des Jugendfreiwilligendienstes, der gemäß § 11 Abs. 1 JFDG zur Gewährung von Geld- oder Sachleistungen an die Freiwilligen verpflichtet ist, Leistungen an die Einsatzstelle der Freiwilligen, die von der Einsatzstelle durch eine monatliche Pauschale vergütet wird, ist diese Leistung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei (BFH 24.6.20, V R 21/19).