Durch das Wachstumschancengesetz vom 27.3.24 wurde die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte ab dem 1.1.24 von 600 EUR auf 1.000 EUR erhöht (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG). Es handelt sich hierbei um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Falls die Gewinne höher sind als 999,99 EUR, müssen sie in vollem Umfang versteuert werden. Werden Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und hat jeder von ihnen Veräußerungsgewinne erzielt, steht jedem Ehegatten die Freigrenze einzeln zu.
Ab dem Besteuerungszeitraum 2024 wird für den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung eine starre Frist von zwei Jahren eingeführt. Der Unternehmer kann den Verzicht bis zum Ablauf des zweiten auf den ...
Für die Anwendung des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ist nicht erforderlich, dass die jeweilige Leistung bzw. der jeweilige Leistende den gesamten Behandlungsprozess abdeckt. Vielmehr reicht es aus, wenn die Leistung einen ...
Für die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 EStG) ist bei Mitunternehmerschaften i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG oder bei KGaA i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG der Betrag des Gewerbesteuermessbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen ( § 35 Abs. 2 S. 1 EStG). Auch wenn der dazu in § 35 Abs. 2 S. 2 EStG für den Anteil ...
Zur Ermittlung der jährlichen Gesamtaufwendungen für betriebliche Fahrten im Rahmen einer Nutzungseinlage ist eine Leasingsonderzahlung, die für ein teilweise betrieblich genutztes Fahrzeug aufgewendet wird, den ...
Der entgeltliche Verzicht auf den Nießbrauch an einer Kommanditbeteiligung führt, wenn der Nießbrauchberechtigte als Mitunternehmer anzusehen ist, zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, die der Einkommensteuer ...
Sonderausgabe zum Jahreswechsel 2024/2025: Das müssen Ihre Mandanten wissen!
Das Jahr geht zu Ende: Höchste Zeit für Ihre Mandanten, jetzt die steuerlichen Weichen auf 2025 zu stellen! Holen Sie sich daher schnell das Muster der Sonderausgabe zum Jahreswechsel von StiB Steuern im Blick. Wichtige Themen darin unter anderem: Änderungen durch die Grundsteuer-Reform ab 2025, Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können und Maßnahmen zum Jahreswechsel für Gewerbetreibende und Freiberufler.
E-Rechnung: fit für die Beratung in nur 2 Stunden am PC
Ab dem 01.01.2025 gilt im B2B-Bereich die neue E-Rechnungs-Pflicht. Nutzen Sie die Zeit, um Ihre Mandanten bei der Umstellung proaktiv zu unterstützen! Das IWW-Webinar am 28.11.2024 liefert Ihnen dazu konkrete Beratungsansätze und das nötige Hintergrundwissen.
Steuergestaltung 2024/2025: Das wird bis 31.12. wichtig!
Immer der gleiche Stress am Jahresende? Nicht mit GStB Gestaltende Steuerberatung! Die rund 80-seitige Checkliste „Steuergestaltung 2024/2025“ fasst die aktuellen Änderungen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung für Sie zusammen und gibt Ihnen klare Empfehlungen für die Beratung.
Die Finanzverwaltung hat keinen Anspruch auf Vorlage eines elektronischen Gesamtjournals, welches nach den Vorgaben der Finanzverwaltung Informationen zu jeder einzelnen empfangenen bzw. versandten E-Mail des Steuerpflichtigen enthalten soll. Die Aufforderung zur Vorlage eines Gesamtjournals, in dem auch nicht nach § 147 Abs. 1 AO aufbewahrungspflichtige E-Mails aufgelistet bzw. nach den Vorgaben der Finanzverwaltung dargestellt werden sollen, überschreitet die Befugnisse der Finanzverwaltung aus § 147 Abs. 6 ...