Es ist keine Aufteilung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil bei Übertragung eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens auf eine gewerbliche Personengesellschaft vorzunehmen, wenn der Wert des übertragenen Wirtschaftsguts nicht nur dem Kapitalkonto 1 (Festkapitalkonto), sondern auch auf einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto gutgeschrieben wird. Es liegt ein vollentgeltliches Geschäft (Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten) vor (BFH 23.3.23, IV R 2/20).
Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos einer Freiberufler-GmbH wird Jahr für Jahr mit einem besonderen Bescheid festgeschrieben (§ 27 Abs. 2 KStG). In der Praxis gibt es immer wieder Streit um die Frage, ob ein ...
Bei Katalogberufen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG müssen zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden (FG Münster 13.6.
Im medizinischen Bereich erwartet der Verkehr jedenfalls bei einer sich als „Zentrum“ bezeichnenden Arztpraxis keine Mindestanzahl an Ärztinnen oder Ärzten mehr, da auch ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)nach § 95 Abs. 1 S. 1 SGB V keine solche Mindestanzahl mehr verlangt. Die Öffentlichkeit bzw. der angesprochene Verkehr hat sich angesichts häufig am Markt auftretender MVZ an den Zentrumsbegriff gewöhnt (OLG Frankfurt 11.5. 23, 6 U 4/23).
Auch unter Betreuung stehende Personen müssen ihren steuerlichen Pflichten nachkommen. Ihnen zur Seite stehende Betreuer dürfen diese Obliegenheiten uneingeschränkt erfüllen und vor allem Steuererklärungen ...
Verwenden Sie und Ihre Mitarbeiter auch zu viel Zeit z. B. für die Erstellung von Textvorlagen, Recherchen oder die Analyse von Sachverhalten? Mit dem Einsatz von KI und vor allem sog. Large Language Models (LLMs) ...
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Nicht jede mit dem Berufsrecht vereinbare Tätigkeit eines Rechtsanwalts ist als freiberufliche Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG zu beurteilen. Für die Auslegung des Begriffs der freiberuflichen Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG kommt es nicht auf die Rechtsprechung des BGH zu Art und Umfang der berufsrechtlich zulässigen Rechtsanwaltstätigkeit an (BFH 8.8.23, VIII B 22/22, Beschluss).