Kunstgegenstände können in Zeiten geringer Renditen als Anlage- und Spekulationsobjekte eine interessante Alternative zu klassischen Anlageprodukten sein. Nachfolgend sollen ertragsteuerliche und erbschaftsteuerliche Konsequenzen bei Zugehörigkeit von Kunstgegenständen und Kunstsammlungen zum Betriebsvermögen bzw. begünstigungsfähigen Vermögen i. S. d. §§ 13a und 13b ErbStG erläutert werden.
In einem interessanten Fall wurde über die Höhe der Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 3 EStG gestritten.
Es liegt keine gewinnrealisierende verdeckte Einlage vor, wenn ein Mandantenstamm an eine GmbH zeitlich befristet überlassen wird und die Überlassung zivilrechtlich als Pachtverhältnis zu betrachten ist und das ...
Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL erfasst auch Unterrichtseinheiten, die sich auf Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung beziehen. Die Anforderungen, die der EuGH an die Steuerfreiheit des Schul- und Hochschulunterrichts stellt, gelten hierfür nicht. Umsätze einer Supervisorin können nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL steuerfrei sein (BFH 22.6.22, XI R 32/21, Beschluss).
Ein Mehrgewinn, der aus der Korrektur nicht betrieblich veranlasster Betriebsausgaben stammt und im laufenden Gesamthandsgewinn enthalten ist, ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung abweichend ...
Die Erstellung von Lehrbriefen ist nicht nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei. Sie ist keine unmittelbare Unterrichtstätigkeit, denn es fehlt am Merkmal der Unmittelbarkeit des Kontakts zu den Lernenden (so ...
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Eine doppelte Besteuerung von Renten kann sich nicht allein daraus ergeben, dass ein Steuerpflichtiger in der Vergangenheit keine Altersvorsorgeaufwendungen geltend gemacht hat, obwohl sie einkommensteuerlich abziehbar gewesen wären (BFH 6.4.22, X R 27/20).