Honorare, die ein Architekt seiner eigenen GmbH in Rechnung stellt, fließen ihm bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit zu, wenn er die GmbH beherrscht, also zu mehr als 50 % an ihr beteiligt ist. Das FG Rheinland-Pfalz (11.5.22, 2 K 1811/17, Rev. BFH VIII R 16/23) hat dies auch im Fall eines nicht beherrschenden Gesellschafters bejaht, weil der Mehrheits- und der Minderheitsgesellschafter bei der Rechnungstellung zusammengewirkt haben, so dass gleichgerichtete Interessen unterstellt werden können.
Die Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG muss nicht allen Arbeitnehmern gleichmäßig gewährt werden, wenn sachliche Gründe für eine Differenzierung bestehen (AG Paderborn 6.7.23, 1 Ca 54/23).
§ 29b AO legitimiert die Finanzbehörde, unter den dort genannten Voraussetzungen für sämtliche das Steuerverfahrensrecht betreffende Maßnahmen personenbezogene Daten zu verarbeiten. Die Vorschrift genügt den ...
Selbst wenn für einen Einnahmen-Überschussrechner aus § 146 Abs. 1 S. 1 AO eine Pflicht zur Einzelaufzeichnung ableitbar wäre, wäre diese im Streitfall aus Zumutbarkeitsgründen suspendiert. § 146 Abs. 1 S. 3 AO sieht ausdrücklich vor, dass die Einzelaufzeichnungspflicht nach § 146 Abs. 1 S. 11 AO „aus Zumutbarkeitsgründen“ bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung nicht gilt (FG Düsseldorf 13.9.23, 5 V 1048/23 A (E,G,U,F)).
Ein Zahnarzt, der als „Pool-Arzt“ im Notdienst tätig ist, geht nicht deshalb automatisch einer selbstständigen Tätigkeit nach, weil er insoweit an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt.
Veräußert der Mitunternehmer seinen Anteil, kann der anteilig auf begünstigte Anlagegüter entfallende Gewinn in eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG eingestellt werden. Die Rücklage wird in einer Sonderbilanz des ...
Jahreswechsel im Personalbüro: die Neuerungen 2026
Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. LGP macht Sie in einer Schwerpunktausgabe mit allen Neuregelungen vertraut und zeigt, wie die Umsetzung in die Praxis gelingt.
Stiftungs-Holding statt Holding-GmbH: 10 Vorteile, die überzeugen
SB StiftungsBrief zeigt Ihnen, warum die Stiftungsholding in vielen Fällen die bessere Alternative zur GmbH ist. Die Sonderausgabe bietet Ihnen einen Handlungsleitfaden, mit dem Sie Vor- und Nachteile exakt gegeneinander abwägen können (inklusive Gestaltungsbeispielen und Berechnungsmuster).
Steueränderungen 2026: alles Wichtige auf einen Blick!
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Seit 2023 wurde die Homeoffice-Pauschale in § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG gesetzlich verankert und im Vergleich zur vorherigen Regelung erheblich modifiziert. Dafür wurden die Abzugsvoraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer erschwert. Jüngst hat das BMF ein Schreiben veröffentlicht, welches für alle nebenberufliche Tätigkeiten zumindest eine steuerzahlerfreundliche Anwendung ab 2023 ermöglicht. Das gilt auch für viele im Neben- oder Haupterwerb tätige Freiberufler.