Im medizinischen Bereich erwartet der Verkehr jedenfalls bei einer sich als „Zentrum“ bezeichnenden Arztpraxis keine Mindestanzahl an Ärztinnen oder Ärzten mehr, da auch ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)nach § 95 Abs. 1 S. 1 SGB V keine solche Mindestanzahl mehr verlangt. Die Öffentlichkeit bzw. der angesprochene Verkehr hat sich angesichts häufig am Markt auftretender MVZ an den Zentrumsbegriff gewöhnt (OLG Frankfurt 11.5. 23, 6 U 4/23).
Auch unter Betreuung stehende Personen müssen ihren steuerlichen Pflichten nachkommen. Ihnen zur Seite stehende Betreuer dürfen diese Obliegenheiten uneingeschränkt erfüllen und vor allem Steuererklärungen ...
Verwenden Sie und Ihre Mitarbeiter auch zu viel Zeit z. B. für die Erstellung von Textvorlagen, Recherchen oder die Analyse von Sachverhalten? Mit dem Einsatz von KI und vor allem sog. Large Language Models (LLMs) ...
Nicht jede mit dem Berufsrecht vereinbare Tätigkeit eines Rechtsanwalts ist als freiberufliche Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG zu beurteilen. Für die Auslegung des Begriffs der freiberuflichen Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG kommt es nicht auf die Rechtsprechung des BGH zu Art und Umfang der berufsrechtlich zulässigen Rechtsanwaltstätigkeit an (BFH 8.8.23, VIII B 22/22, Beschluss).
Bezieht der Unternehmer Leistungen für Betriebsveranstaltungen (z. B. Weihnachtsfeier), ist er nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen ...
Das MoPeG wirft seine Schatten voraus. Im Wesentlichen tritt es zwar erst am 1.1.24 in Kraft, doch insbesondere GbR-Gesellschafter sollten sich bereits jetzt mit dem Gesetz befassen. Das – sehr umfangreiche – Gesetz ...
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Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. LGP macht Sie in einer Schwerpunktausgabe mit allen Neuregelungen vertraut und zeigt, wie die Umsetzung in die Praxis gelingt.
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Allein die Möglichkeit der Verrechnung mit anderen positiven Einkünften der Ehefrau lässt nicht den Schluss zu, dass eine Tätigkeit aufgrund persönlicher Neigungen oder Gründe ausgeübt wird und die Verluste aus persönlichen Beweggründe hingenommen werden (FG Münster 13.6.23, 2 K 310/21 E).