Für Verluste aus einem Hotelbetrieb im EU-Ausland ist kein negativer Progressionsvorbehalt möglich. Der Betrieb von Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen, stellt eine passive Betriebsstättentätigkeit dar, die den Progressionsvorbehalt ausschließt. Dies verstößt nach Auffassung des FG München auch nicht gegen die Niederlassungsfreiheit (FG München 23.11.15, 7-K-3198/14, rkr.).
Nordirland hat die EU gemeinsam mit Großbritannien verlassen. Im Hinblick auf die Identifizierung von Steuerpflichtigen in Nordirland hat die EU-Kommission am 31.7.20 einen Richtlinienvorschlag zur Änderung der ...
Im Urteil des EuGH in der Rs. KrakVet ging es um eine bestimmte Gestaltung der Transportveranlassung durch den Versandhändler. KrakVet wollte erreichen, dass für Versandhandelslieferungen nach Ungarn statt 27 % ...
Auf der Bundespressekonferenz vom 6.7.20 hat eine Sprecherin des BMF überraschend bekanntgegeben, dass Deutschland nach der Entscheidung des Finanzministers nicht von der durch eine EU-Richtlinie eingeräumten Möglichkeit der Verlängerung der Meldefristen für grenzüberschreitende Steuergestaltungen Gebrauch machen wird.
Die Vorschrift des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG findet auch auf inaktive ausländische Domizilgesellschaften Anwendung. Dies hat das Niedersächsische FG – soweit ersichtlich – als erstes FG klargestellt.
Der EuGH sollte entscheiden, ob die polnische Tochtergesellschaft einer koreanischen Muttergesellschaft eine „feste Niederlassung“ i. S. d. Umsatzsteuerrechts darstellt. Die Antwort auf diese Frage war für die ...
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Sie möchten den Wert eines KMU mit dem DCF-Verfahren ermitteln? Vorsicht, denn dies führt oft zu unangemessenen Ergebnissen! In welchen Fällen Sie auf andere Methoden zurückgreifen sollten, erfahren Sie in der Sonderausgabe von PU Praxis Unternehmensnachfolge.
In der Biergartenzeit dürfen steuerliche Aufzeichnungspflichten nicht aus dem Blick geraten. Die BBP-Sonderausgabe dient Ihnen als verlässlicher Leitfaden zur Beratung Ihrer Gastro-Mandanten. Punkt für Punkt werden alle relevanten Aspekte anschaulich erläutert – inklusive zahlreicher Praxistipps.
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Deutschland will die vom ECOFIN-Rat eingeräumte Option, die Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen aufgrund der Corona-Krise um sechs Monate zu verschieben, nicht wahrnehmen. Dies kritisiert die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) scharf. Denn dann müssten Steuerberater und Unternehmen trotz der hohen Corona-bedingten Zusatzbelastungen geplante Steuergestaltungen bereits seit dem 1. Juli 2020 an die Finanzverwaltung melden (BStBK, Pressemitteilung vom 9.7.20).