05.05.2022 · Fachbeitrag ·
Arbeitsrecht
Grobe Beleidigungen und Bedrohungen des Vorgesetzten stellen einen Grund für eine verhaltensbedingte fristlose Kündigung dar. Solche Entgleisungen sind als so schwerwiegend anzusehen, dass das Interesse des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aufzulösen, das Interesse des Arbeitnehmers an Weiterbeschäftigung überwiegt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es dann nicht, so die Essenz aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln vom 06.11.2020 (Az. 10 Sa 280/19 ).
04.05.2022 · Nachricht ·
Bewertungsportale
Ärzte, deren Basisdaten ungefragt vom Bewertungsportal Jameda übernommen wurden, haben keinen DSGVO-Löschungsanspruch gegen den Anbieter, da für die Speicherung ein berechtigtes Interesse besteht (Bundesgerichtshof ...
03.05.2022 · Fachbeitrag ·
Haftungsrecht
Wer beim gemeinsamen Nordic Walking die Stöcke falsch einsetzt, sodass eine andere Person darüber stolpert und sich beim Sturz verletzt, kann sich nicht auf einen Haftungsausschluss berufen. Der Geschädigte muss aber ...
29.04.2022 · Fachbeitrag ·
Arbeitsrecht
Einem Arbeitnehmer, der einem Kollegen mit einem Hitlergruß gegenübertritt, darf fristlos gekündigt werden. Diese Geste ist ein nationalsozialistisches Kennzeichen, das in einem Arbeitsverhältnis nicht hingenommen werden muss (Arbeitsgericht [AG] Hamburg, Urteil vom 20.10.16, Az. 12 Ca 348/15).
27.04.2022 · Fachbeitrag ·
Arbeitsrecht
Wenn ein Arbeitnehmer unentschuldigt der Arbeit fernbleibt und sich eigenmächtig selbst beurlaubt, darf der Arbeitgeber ihm außerordentlich kündigen (Landesarbeitsgericht [LAG] Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.
26.04.2022 · Nachricht ·
AGG
Nicht geschlechtsneutral formulierte Stellenanzeigen verstoßen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und bergen ein Risiko für Abmahnungen (siehe weiterführende Hinweise). Die Verwendung des ...
22.04.2022 · Fachbeitrag ·
Wenn Sie als Physiotherapeut eine Privatpraxis eröffnen, ist nicht nur bei der Lohnkostenkalkulation (PP 05/2022, Seite 10) Augenmaß gefragt. Gleiches gilt für die Kalkulation der Arbeitszeit. Die Arbeitszeit Ihrer Angestellten richtet sich vor allem nach dem erwarteten Patientenaufkommen.