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18.09.2013 · Nachricht · Abrechnungsfrage aus der Praxis
Die Krankenkasse hat nur drei Möglichkeiten, mit einem vorgelegten HKP zu verfahren: Sie kann die Genehmigung erteilen, sie ablehnen oder einen Gutachter einschalten. Sie darf aber nicht eigenmächtig den HKP ändern.
Grundsätzlich müssen alle HKP vor Beginn der Behandlung der zuständigen Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt werden. Dies ist zwar lästig, man sollte sich jedoch strikt an diese Regel halten und nicht dem Drängen des Patienten nachgeben und „schon mal anfangen“. Auch reicht ein (fern-)mündliches Einverständnis der Krankenkasse nicht aus – es muss schriftlich, zur Not per Telefax, erteilt werden. Zum Glück verzichten die Krankenkassen bei immer mehr Behandlungen auf die vorherige Genehmigung.
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