Ab jetzt gemeinsam: PPZ und ZP Zahnarztpraxis professionell
Seit Januar 2021 lesen Sie alles Wichtige zu Praxisführung, Teammanagement, Kommunikation, Recht, Digitalisierung uvm. in der neu gestalteten ZP Zahnarztpraxis professionell (iww.de/zp).
Denn nach 15 Jahren haben wir uns entschieden, alle Informationen zum Praxismanagement in einem Informationsdienst zu bündeln.
Für Sie als PPZ-Leser ändert sich dadurch (fast) nichts. Sie erhalten weiterhin jeden Monat wertvolle Informationen für Ihre Praxis bequem in einem Informationsdienst zusammengefasst ‒ für mehr Erfolg und Zufriedenheit im Beruf.
In vielen Fachzeitschriften liest man immer wieder, dass der Zahnarzt das Recht hat, Patienten seinen Verdienstausfall in Rechnung zu stellen, wenn sie einen Termin versäumen. In diesem Beitrag wird aufgezeigt, wie man dieses theoretische Recht in die Praxis umsetzen kann.
Kennen Sie das auch? Sie sind im Urlaub, doch die Praxis ruft ständig an und hat Fragen, da Sie die Spezialistin in einem bestimmten Bereich sind? Oder umgekehrt: Wenn eine bestimmte Kollegin nicht da ist, herrscht das ...
Immer wieder erreichen uns Fragen zu Abrechnungsproblemen in der Zahnarztpraxis. In dieser Ausgabe geben wir Ihnen unter anderem Antworten auf Ihre Fragen zur Berechnung einer Zahnsteinentfernung an einem Retainer in ...
Bei der Behandlung von Kindern treten immer häufiger Schmelzveränderungen (mottled enamel) auf. Die Zähne weisen Flecken und Strukturveränderungen auf, sie sind stumpf, rauh und deshalb voller Beläge.
Deutschland ist verhältnismäßig gestresst. Wie der aktuelle Gesundheitsreport der Techniker Krankenkasse (TK) zeigt, sind es nicht nur Arbeitspensum, ständige Erreichbarkeit und Überstunden, die für Stress unter ...
Weiße Zähne gehören seit Jahrhunderten zum Schönheitsideal der Menschheit. Heute stehen entsprechende Präparate zur Aufhellung der Zähne zur Verfügung. Aber ist das Bleaching wirklich für jeden Patienten ...
Das Verwaltungsgericht Köln hat am 18. März 2013 (Az. 19 K 6612/11) entschieden, dass die Überschreitung des Schwellenwertes beihilfefähig war, weil die Begründungen des Zahnarztes ausreichend waren.