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  • · Fachbeitrag · Steufa-Praxis

    Werbeauftritt: Fotomodell hält Nobelfahrzeug für ein „Geschenk“

    | Eine Betriebsprüfungsstelle überprüfte die steuerlichen Angelegenheiten eines Agenten, der für die Vermittlung von Künstlern und Fotomodellen Provisionen erhielt. Das führte zu Kontrollmitteilungen bei dem einen und anderen Künstler und zu überraschenden Erkenntnissen. |

     

    1. Kontrollmitteilung wird verschickt

    Unter seinen Auftraggebern befand sich auch ein bekanntes Fotomodell. Der Betriebsprüfer untersuchte die durch dieses Modell erzielten Provisionen und wunderte sich, dass keine Werbeaufträge vermittelt worden waren, obwohl der Prüfer genau wusste, dass das Modell für eine bekannte Automarke Werbung machte. Möglicherweise hatte das Fotomodell den Werbevertrag selbst abgeschlossen. Der Prüfer schickte eine Kontrollmitteilung an das FA. Der zuständige Sachbearbeiter stellte fest, dass das Fotomodell nur die von der Agentur vermittelten Einnahmen erklärt hatte, es waren keine zusätzlichen Werbeeinnahmen deklariert worden. Daraufhin wurde kurzfristig eine Prüfung angesetzt. Das Modell bestritt selbst dann noch vehement, weitere Einnahmen aus Werbeaufträgen erhalten zu haben, als der Prüfer darauf hinwies, dass er Werbespots mit ihr im Fernsehen gesehen habe. Der Prüfer setzte sich mit der Autofirma in Verbindung: Das Fotomodell hatte ein Fahrzeug im Wert von 100.000 EUR bekommen.

     

    2. Steuerstrafverfahren wird eingeleitet

    Das Fotomodell zeigte sich völlig überrascht. Sie sei nicht davon ausgegangen, dass sie dieses „Geschenk“ versteuern müsse. Schließlich habe sie doch kein Geld bekommen, sondern würde durch das Fahren mit einem Auto dieser Marke doch nur „kostenlose Werbung“ für die Autofirma machen. Der Prüfer belehrte sie über ihr Recht zu schweigen und fragte, ob von anderen Firmen eventuell auch Wertgegenstände bekommen habe. Kurze Zeit später meldete sich ein Verteidiger und sagte zu, kurzfristig eine Aufstellung der fehlenden Einnahmen anfertigen zu wollen. Er bat inständig darum, nicht die Steuerfahndung einzuschalten und von einer Durchsuchung abzusehen. Nach Rücksprache mit der Steuerfahndung signalisierte der Prüfer dem Verteidiger, dass man erst nach Vorlage der Aufstellung über weitere Maßnahmen entscheiden wolle.

     

    3. Staatsanwaltschaft prüft den Fall

    Zwei Wochen später ging eine Liste mit weiteren Werbeaufträgen ein: Unter anderem hatte das Modell für Möbelhäuser Werbung gemacht und hierfür Einrichtungsgegenstände erhalten. Ebenso war sie für Lebensmittelketten tätig gewesen und hatte hierfür edle Getränke und Delikatessen bekommen. Das Fotomodell hatte nun die Einnahmen nacherklärt, sie behauptete aber nach wie vor, dass sie nicht gewusst habe, dass diese Einnahmen steuerpflichtig seien. Die Strafsachenstelle gab den Fall daher an die StA mit der Bitte, Anklage zu erheben. Ob der Richter sich von der Einlassung beeindrucken lässt, bleibt abzuwarten.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2016 | Seite 52 | ID 43803534