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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Strafmilderungsgründe bei Auseinanderfallen von Täter und Begünstigtem einer Steuerstraftat

    von RAin Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur., FAin StR, FAin StrR, und RA Alexander Littich, LL.M., FA StR, FA StrR, ECOVIS L+C Landshut

    | Bei Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung wirkt sich die Höhe der verkürzten Steuern maßgeblich auf die Strafzumessung aus. Der gesetzlichen Vorgabe des § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO, dem sogenannten „großen Ausmaß“, kommt hier eine besondere indizielle Bedeutung zu. Nur bei Vorliegen von Milderungsgründen kann eine Strafe reduziert werden. Dies gilt auch, wenn der Täter einer Steuerhinterziehung durch seine Taten gar nicht selbst wirtschaftlich begünstigt wurde. |

     

    Frage des Steuerberaters: Mein Mandant hat als Mitarbeiter der Steuerabteilung eines Unternehmens in erheblicher Höhe Steuern zugunsten des Unternehmens verkürzt. Das Unternehmen hat die verkürzten Steuern in voller Höhe zurückgezahlt, gegen die Steuerfestsetzungen jedoch Einspruch eingelegt. Wirkt sich dieser Einspruch, auf den mein Mandant keinen Einfluss hat, nachteilig auf seine Strafzumessung aus? Gibt es weitere Aspekte, die sich zugunsten meines Mandanten auswirken könnten?

     

    Antwort des Strafverteidigers: Die Höhe der verkürzten Steuer ist bei der Wahl des Strafrahmens und bei der konkreten Strafzumessung ein wichtiger Eckpunkt. Der BGH hat hier in langjähriger Rechtsprechung „Wertgrenzen“ aufgestellt. Das Überschreiten dieser Grenzen hat Indizwirkung für die Strafzumessung; eine Zumessung aufgrund diverser kursierender Hinterziehungstabellen verbietet sich dennoch weiterhin. So soll ab einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag die Verhängung einer Geldstrafe nur noch bei gewichtigen Milderungsgründen angemessen sein. Ab einer Steuerverkürzung von 1 Mio. EUR kommt eine Freiheitsstrafe, die auf Bewährung ausgesetzt werden kann, nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht.

     

    Die Grundsätze der Strafzumessung finden sich in § 46 StGB. Demnach bildet die Schuld des Täters die Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind nach den gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Das Gericht muss die Umstände, die für und gegen einen Täter sprechen, gegeneinander abwägen. Hierbei sind z.B. die Beweggründe und die Ziele des Täters einzubeziehen, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen. Zugunsten eines Täters wirken stets ein vollumfängliches und rechtzeitiges Geständnis. Auch das Fehlen von Vorstrafeneinträgen wirkt sich regelmäßig zugunsten eines Täters aus. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um gewichtige oder gar besonders gewichtige Milderungsgründe, mit denen etwa einer Vollzugsstrafe wirksam entgegengewirkt werden könnte.

     

    Vorliegend hatte der Mandant die Steuern zugunsten seines Arbeitgebers verkürzt, Täter und Begünstigter fallen somit auseinander. Der Mandant hatte keinen wirtschaftlichen Vorteil aus seiner Tat, konnte aber mangels Leistungsfähigkeit auch den Schaden nicht persönlich wiedergutmachen. Das Unternehmen als Steuerpflichtiger hatte den Steuerschaden umgehend zurückgezahlt.

     

    Der BGH hat zuletzt mit Urteil vom 15.5.18 (1 StR 159/17, Abruf-Nr. 204934, PStR 19, 12 ff.) entschieden, dass auch die Rückzahlung der verkürzten Steuern durch das Unternehmen zugunsten des Täters als nachträgliche Schadenswiedergutmachung durchaus als gewichtiger Grund strafmildernd zu berücksichtigen sei. An der strafmildernden Wirkung ändere auch der Einspruch des Unternehmens gegen die Steuerfestsetzung nichts. Auch wenn der Hinterziehungsschaden im Zeitpunkt der Verurteilung des Mitarbeiters damit nur vorläufig feststehe und mangels Bestandskraft der Bescheide noch nicht endgültig beseitigt sei, müsse sich die Rückzahlung des im Zeitpunkt der Verurteilung festgestellten Steuerschadens strafmildernd für den Mitarbeiter auswirken. Der BGH berücksichtigt hier, dass es völlig außerhalb der Sphäre des Mitarbeiters liegt, ob seitens des Unternehmens Einspruch eingelegt wird. Um Nachteile für den Mandanten zu vermeiden, sollte sich der Individualverteidiger bereits im Ermittlungsverfahren mit den anwaltlichen und steuerlichen Vertretern des Unternehmens abstimmen.

     

    Fallen Täter und Begünstigter einer Steuerhinterziehung auseinander, muss nach Ansicht des BGH weiterhin zugunsten des Mitarbeiters berücksichtigt werden, dass die Steuerverkürzungen rein finanziell betrachtet nicht aus eigen-, sondern aus fremdnützigen Motiven verursacht wurden (BGH 15.5.18, a.a.O., Rn. 39). Dem Mitarbeiter drohte in dem zu entscheidenden Fall zudem eine Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber für die durch die Taten entstandenen Steuerschäden. Ein solcher Regress, vor allem wenn er aufgrund der Höhe der verkürzten Steuern existenzvernichtend zu werden droht, kann ‒ ebenso wie ein Haftungsbescheid nach § 71 AO ‒ ebenfalls als Strafmilderungsgrund angeführt werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Der BGH hat zudem darauf hingewiesen, dass das Versagen des Kontrollgremiums im Unternehmen als institutionellem Sicherungsmechanismus durchaus strafmildernd zugunsten des Mitarbeiters berücksichtigt werden kann (BGH 15.5.18, a.a.O., Rn. 41 und 43). Denn das Versagen der Kontrollinstanz belege nur, dass es eine relativ niedrige Hemmschwelle zu überwinden galt, um die Steuerschäden zugunsten des Unternehmens zu verwirklichen.

     

    Im vorliegenden Fall war das als vermeintliche Kontrollinstanz eingerichtete Gremium nach Ansicht des BGH nur dazu da, mögliche Reputationsverluste in der Öffentlichkeit zu minimieren. Es diente den Mitarbeitern nicht dazu, Bedenken hinsichtlich möglicher Straftaten aus der Unternehmenssphäre offen kundzutun und damit gegebenenfalls zu vermeiden. Eine ausdrückliche Feststellung des BGH in den Urteilsgründen fehlt zwar, aber die Formulierung legt nahe, dass eine solche, nur zum Schein als Kontrollinstanz eingerichtete Institution, den Ansprüchen des BGH an ein funktionierendes Compliance System im Unternehmen nicht genügt.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2019 | Seite 47 | ID 45668358