· Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet
Welche Konsequenzen drohen bei Überschreiten der Grenzen berufsüblicher Beratung?
von RAin Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur., FAin StR, FAin StrR, und RA Alexander Littich, LL.M., FA StR, FA StrR, ECOVIS L+C Landshut
| Einem Steuerberater, der wegen Beihilfe z.B. zu einer vorsätzlich begangenen Umsatzsteuerhinterziehung eines Mandanten verurteilt wurde, droht im Anschluss an diese Verurteilung auch eine auf § 71 AO gestützte Haftungsinanspruchnahme. |
Frage des Steuerberaters: Das FA hat meinem Mandanten schriftlich mitgeteilt, dass die für das Jahr 2017 eingereichte USt-Jahreserklärung zu einer Nachzahlung führt, da in den Voranmeldungen zu geringe Umsätze angemeldet worden waren. Der Vorgang war der BuStra vorgelegt worden. Die BuStra hatte festgestellt, dass das Verhalten grundsätzlich den Tatbestand der vorsätzlichen bzw. leichtfertigen Steuerverkürzung erfüllt. Die BuStra ging jedoch davon aus, dass es aufgrund wiederholter Sachbearbeiterwechsel im Unternehmen wohl am Vorsatz bzw. Leichtfertigkeit mangele. Das FA hat aber den Mandanten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Unternehmer nach § 18 UStG verpflichtet ist, nach Ablauf eines jeden Voranmeldezeitraums Voranmeldungen abzugeben und darin vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Das FA ermahnt aus diesem Grund zu mehr Sorgfalt bei der Erstellung der USt-Voranmeldungen und zur Einhaltung aller gesetzlichen Abgabepflichten. Welche Konsequenzen hat dieses Schreiben für mich als Steuerberater?
Antwort des Strafverteidigers: Das Schreiben des FA ist eindeutig als letzte Warnung zu sehen. Die Abläufe in der Steuerabteilung sind ab sofort so zu gestalten, dass auch bei einem Bearbeiterwechsel Fehler vermieden werden. Es empfiehlt sich, im Unternehmen ein internes steuerliches Kontrollsystem oder, je nach Größe und Gefahrenpotenzial, ein Tax Compliance Management System aufzusetzen. Eine solche Absicherung sollte der Steuerberater seinen Mandanten dringend empfehlen und dies auch schriftlich dokumentieren, z.B. in einem Anschreiben an den Mandanten.
Ein Steuerberater hat zwar betreffend seines beruflichen Handelns einen gewissen Schutz vor strafrechtlicher und steuerlicher Inanspruchnahme und darf auf die Legalität des fremden Tuns seiner Mandanten grundsätzlich vertrauen. Dieser Schutz greift jedoch nicht, wenn das vom Berater erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des Mandanten derart hoch ist, dass er sich mit seiner Hilfeleistung „die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein lässt“ (BGH 18.6.03, 5 StR 489/02, PStR 03, 194). Aufgrund des Schreiben des FA ist für den Steuerberater deutlich zu erkennen, dass sich der Mandant einem Risiko strafbaren Verhaltens aussetzt, wenn die Strukturen bei Abgabe der USt-Voranmeldungen durch das Unternehmen nicht geändert werden und es rechtlich sicher aufgestellt wird. Sollte es nochmals zu einer Nachzahlung im Rahmen der USt-Jahreserklärung kommen, könnte dem Steuerberater hier Kenntnis steuerlicher Unregelmäßigkeiten und damit eine Beihilfe zur Steuerverkürzung unterstellt werden.
Noch drastischer stellen sich die Handlungspflichten eines Steuerberaters dar, der mit seiner Kanzlei die USt-Voranmeldungen für das Unternehmen selbst erstellt und deren Geschäftsführer durch vorsätzliche Angaben zu hoher Vorsteuerbeträge USt hinterzogen hat (FG Berlin-Brandenburg 6.3.18, 9 K 9306/12, PStR 19, 17 ff., Revision zugelassen, BFH VII R 29/18). Nach Aufdeckung der Steuerhinterziehung durch den Geschäftsführer war von der Finanzverwaltung eine Umsatzsteuerprüfung für die Folgezeiträume angeordnet worden. Der Steuerberater hatte nach Erhalt der Anordnung durch bewusst wahrheitswidrige Erklärungen die sofortige Anschlussprüfung verhindert und es so dem Geschäftsführer und Haupttäter ermöglicht, die in der Buchführung erfassten Scheinrechnungen durch Eingangsrechnungen eines anderen Lieferanten zu ersetzen. Gleichzeitig hatte der Steuerberater einen Mitarbeiter angewiesen, die neuen Rechnungen des vermeintlich richtigen Lieferanten in die Buchführung der GmbH zu übernehmen und dabei den Austausch nicht durch eine offene Korrektur, sondern unter Verstoß gegen § 146 Abs. 4 AO vorzunehmen.
Der Steuerberater wurde nach Aufdeckung der Vorgänge wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch den Geschäftsführer verurteilt. In der Folge erließ die Finanzverwaltung einen auf § 71 AO gestützten Haftungsbescheid. Nach dieser Vorschrift haftet auch der Teilnehmer einer Steuerhinterziehung für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 AO und die Zinsen nach § 233a AO, soweit diese nach § 235 Abs. 4 AO auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden. Die Finanzbehörde muss hierfür die vorherigen strafrechtlichen Ermittlungen nicht selbst in allen Einzelheiten wiederholen. Jedoch muss sie nach einer Entscheidung des VG Magdeburg vom 24.5.17 (2 A 373/15, PStR 19, 111 f.) die Feststellungen der Strafverfolgungsbehörden in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüfen.
Aber auch, wenn ein Steuerberater lediglich in Kenntnis der Unvollständigkeit der Daten oder des Vorhandenseins von fingierten Eingangsrechnungen weiterhin USt-Voranmeldungen einreicht, kann eine strafbare Beihilfehandlung des Steuerberaters gegeben sein (so bereits FG Nürnberg 10.12.02, II 536/2000, DStRE 03, 1251). Wenn dem Steuerberater bekannt ist oder bekannt sein muss, dass die Angaben des Mandanten zu steuerlich erheblichen Tatsachen unrichtig oder unvollständig sind, kann und muss der Steuerberater den Mandanten nicht zu einer Selbstanzeige oder Korrektur nach § 153a AO zwingen. Strafrechtlichen oder haftungsrechtlichen Folgen für sich selbst kann der Steuerberater in einem solchen Fall jedoch nur entgehen, wenn er das Mandat umgehend niederlegt.
PRAXISTIPP | Neben der Haftung nach § 71 AO erfährt nach § 10 StBerG auch die Steuerberaterkammer vom strafrechtlichen Vorwurf und der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Nach § 109 Abs. 3 S. 1 StBerG sind die tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren auch für das berufsrechtliche Verfahren bindend. Beide Aspekte, Haftung und Berufsrecht, müssen unbedingt bei der Verteidigung gegen einen Beihilfevorwurf beachtet werden, da haftungs- und berufsrechtliche Folgen in der Regel bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt werden können (so zuletzt zu berufsrechtlichen Folgen BGH 10.1.19, 3 StR 635/17, juris). |