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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    GoBD - Anforderungen an elektronische Kassenführung weiter verschärft

    von StB Diplom-Finanzwirt (FH) Michael Valder, Ginster Theis Klein & Partner mbB, Brühl

    | Die Softwaremanipulationen elektronischer Kassensysteme sind der Finanzverwaltung seit Langem ein Dorn im Auge. Die gesetzlichen Vorschriften sollen daher dem technischen Fortschritt angepasst und deren Einhaltung verschärft überprüft werden. Vielen Mandanten sind dabei Umfang, Art und Dauer der Aufbewahrung der im Rahmen der Verwendung elektronischer Kassensysteme produzierter Daten und Unterlagen nicht hinreichend bekannt. Dabei gehört die Qualifizierung steuerlich relevanter Daten zu den Vorbehaltsaufgaben der Angehörigen der steuerberatenden Berufe nach § 33 StBerG . Damit es in Betriebsprüfungen nicht zu Überraschungen kommt, müssen Mandanten diesbezüglich sensibilisiert werden. |

    1. Einzelaufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

    Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung eines jeden Geschäftsvorfalls und deren Umfang ergibt sich aus §§ 140 bis 148 AO, §§ 238, 239, 257 und 261 HGB und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB).

     

    Aus der Pflicht, Handelsgeschäfte und Vermögenslage unter Beachtung der GoB ersichtlich zu machen, hat der BFH gefolgert, dass grundsätzlich jedes Handelsgeschäft und der entsprechende Kassenvorgang einzeln aufzuzeichnen ist (BFH 24.6.09, VIII R 80/06, PStR 09, 251). Nur soweit dies aus technischen, betriebswirtschaftlichen oder praktischen Gründen nicht zumutbar ist, kann eine Einzelaufzeichnungspflicht entbehrlich sein (BFH 12.5.66, IV 472/60, BStBl III 66, 371).