· Fachbeitrag · Kongress-Bericht
Bericht über den 16. IWW-Kongress „Praxis Steuerstrafrecht“
von RA Dr. Thomas Himmelreich, Krause & Kollegen, Berlin
| Am 31.10.14 fand der 16. Kongress des Instituts für Wissen in der Wirtschaft zum Thema „Praxis Steuerstrafrecht“ in Düsseldorf statt. Sowohl Steuerberater als auch Strafverteidiger konnten Erkenntnisse für ihre Beratungs- und Verteidigungspraxis gewinnen. |
1. Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung
Prof. Dr. Wolfgang Joecks führte in die Tagung ein, die - wie auch in den letzten Jahren - aufgrund der Aktivität des Gesetzgebers und den aufsehenerregenden Fällen in den Medien von der Selbstanzeige beherrscht werde, sich darüber hinaus aber auch den anderen entscheidenden Entwicklungen im Steuerstrafrecht widmen werde. Dies unterstrich sogleich der erste Beitrag durch RiBGH Prof. Dr. Markus Jäger, der einen Überblick über die aktuelle steuerstrafrechtliche Rechtsprechung des 1. Strafsenats gab. Neben der Klarstellung in 1 StR 13/14 (NStZ-RR 14, 316) wonach die Grundsätze der professionellen Adäquanz auch für Steuerberater beim Fertigen der Steuererklärung gelten, und den Ausführungen in 1 StR 312/13 (PStR 14, 56) zur Maßgeblichkeit der Verhältnisse bei Bezug der Leistung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug fand besonders die von Jäger erläuterte Entscheidung 1 StR 562/13 (NStZ 14, 287) um manipulierte Kassensysteme beim „Italiener“ und die Zulässigkeit der Schätzung Eingang in die weiteren Vorträge und Diskussionen.
Den Schwerpunkt in Jägers Beitrag bildeten die „Strohmanngeschäfte“ die den Entscheidungen 1 StR 422/13 und 1 StR 469/13 (dazu Steinlein/Meyberg, PStR 14, 93 ff.), 1 StR 578/13 (Gehm, PStR 14, 221 f.) und 1 StR 29/14 (Adick, PStR 14, 252 ff.) zugrunde lagen. Jäger zeichnete bei der Behandlung der Geschäfte die einheitliche Linie des BGH nach: Ein „vorgeschobenes“ Strohmanngeschäft sei dann unbeachtlich, wenn beide Vertragsparteien davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen zwischen dem Leistungsempfänger und dem Hintermann eintreten sollen. Auch ein Strohmann, der nach außen im eigenen Namen auftritt, im Verhältnis zum Hintermann jedoch nicht auf eigene Rechnung handelt, könne Unternehmer i.S. des UStG sein.
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