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  • · Fachbeitrag · Kontrollmaterial

    Erpressung der LLB: Vorsicht bei abhandengekommenen Bankdaten

    von RAin Verena Neidlinger, Stuttgart

    | Das FG Rheinland-Pfalz hatte jüngst über bei der Liechtensteinischen Landesbank (LLB) abhandengekommene Bankdaten zu entscheiden ( FG Rheinland-Pfalz 14.12.11, 2 K 1427/11, Abruf-Nr. 120420 ). |

    1. Strafverfahren beim Landgericht Rostock

    Das FG-Verfahren hatte seinen Ursprung in einem vor dem LG Rostock (19 KLs 5/08) wegen des Versuchs der Erpressung der LLB geführten Strafverfahren. In diesem hatte die Verteidigerin eines Angeklagten der erkennenden Kammer eine Plastiktüte mit einem darin befindlichen Stapel DIN A4-Seiten übergeben. Nachdem das FA Ribnitz-Damgarten eine Auswertung dieser Materialien vorgenommen hatte, leitete die StA Rostock im August 2008 Strafverfahren gegen diejenigen Personen ein, deren Namen auf den Belegen vermerkt waren. Hierunter war auch die im Jahr 1923 geborene Klägerin.

    2. Auswertung des m „Kontrollmaterials“

    Dem „Kontrollmaterial“ war zu entnehmen, dass die Klägerin im Jahr 2000 zwei Depots mit etwas mehr als jeweils 2 Mio. unterhalten haben soll, wobei die Finanzverwaltung von CHF ausging. Bereits anlässlich der am 5.11.08 erfolgten Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens ließ die Klägerin die Steuerfahndung wissen, dass sie keine Geschäftsbeziehung zur LLB unterhalte. Nachdem die Klägerin im Fortgang des Verfahrens keine Bankunterlagen vorlegte/vorlegen ließ, nahm die Finanzverwaltung einen Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht des § 90 Abs. 2 AO an. Sie schätzte nach § 162 AO die zusätzlichen jährlichen Kapitalerträge mit 6 % des vermeintlich im Jahr 2000 bei der Bank mit mehr als 4 Mio. CHF vorhandenen Kapitalstandes und erließ geänderte Steuerbescheide. Die beiden auf dem „Kontrollmaterial“ ersichtlichen Depotnummern lauteten 33 469 510 und 83 469 510. Der nächstliegende Gedanke, dass es sich bei der Depotnummer 3… um eine schlechte Kopie der Nummernfolge 8… handele, konnte ausgeschlossen werden, insoweit waren die Unterlagen eindeutig.