· Fachbeitrag · Lohnsteuerhinterziehung
Baugewerbe: Anhand welcher Indizien Schwarzarbeit nachgewiesen werden kann
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| In der Baubranche werden sogenannte Abdeckrechnungen dazu genutzt, buchhalterisch Schwarzgeld zu generieren, welches dann an eingesetzte Schwarzarbeiter ausgezahlt wird, deren Aufwand naturgemäß keinen Eingang in die Finanzbuchhaltung finden kann. Auf diese Weise wird versucht, den aus einem legalen Arbeitnehmereinsatz resultierenden Löhnen, Lohnneben- und Lohnzusatzkosten als besonders aufwandintensiven Faktoren aus dem Weg zu gehen. Die Abdeckrechnungen erteilenden Servicefirmen besitzen dabei typischerweise das rechtliche Gerüst einer offiziell am Markt agierenden Firma, sind tatsächlich jedoch wirtschaftlich inaktiv (vergleiche FG Münster 23.6.15, 1 V 1012/15 L, Abruf-Nr. 145546 ). |
1. Sachverhalt
Die Antragstellerin A ist eine GmbH. Sie begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Lohnsteuerhaftungsbescheid (§ 69 Abs. 3 FGO). Nach dem Ergebnis der zoll- und finanzbehördlichen Ermittlungen konnten die Umsätze der A weder mit den zur Sozialversicherung gemeldeten Arbeitnehmern noch mit dem zur Lohnsteuer angemeldeten Personal erwirtschaftet werden. A habe offensichtlich zusätzlich Schwarzarbeiter eingesetzt, um sich den aus einem ordnungsgemäß gemeldeten Arbeitnehmereinsatz resultierenden Verpflichtungen (Sozialversicherungsabgaben, Lohnsteuern nebst Annexabgaben, Beiträgen zur Berufsgenossenschaft) zu entziehen.
Zur Generierung von Schwarzgeldern und zur Verschleierung der tatsächlich mit illegal beschäftigtem Personal erbrachten Leistungen soll A sogenannte Abdeckrechnungen (Scheinrechnungen) inaktiver Servicefirmen in der Finanzbuchhaltung ausgewiesen haben. Neben der Verkürzung von Sozialabgaben soll A unrichtige Lohnsteueranmeldungen i.S. des § 41a EStG abgegeben haben. Hierdurch sollen Steuern verkürzt worden sein (§ 370 Abs. 4 S. 1 AO). Den Einsatz von Schwarzarbeit begründen die Ermittlungsbehörden mit folgenden Feststellungen:
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