· Fachbeitrag · Steuerstrafverfahren
Bochum - Karlsruhe - Straßburg: Verwertbarkeit von Bankdaten
von RA Dr. Florian Bach, Sindelfingen
| Verschiedentlich wurde das vom EGMR am 6.10.16 gesprochene Urteil (33696/11, Abruf-Nr. 190460 ) als Beleg dafür angeführt, dass der Ankauf von Steuerdaten durch die deutsche Finanzverwaltung zulässig sei. Hier lohnt eine nähere Betrachtung des Verfahrens. |
1. Historie der LGT-Daten
Nachdem man in den Besitz der von Heinrich Kieber beim Finanzinstitut Liechtenstein Global Trust AG (LGT) angefertigten Daten gelangt war, wurde von der StA Bochum ein Strafverfahren gegen den der LGT Treuhand AG vorstehenden Dr. Nikola Feuerstein wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung eingeleitet (35 Js 220/2007). Unter diesem Aktenzeichen waren anfänglich mehr als 600 weitere Verfahren gegen verschiedene in Deutschland ansässige Steuerpflichtige erfasst, darunter auch die Ehegatten T. In dem Strafverfahren gegen die Ehegatten T hatte der Richter am AG Bochum (10.4.08, 64 Gs 1491/08) eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung getroffen, die am 23.9.08 vollzogen wurde. Hierbei fand man einen Umschlag mit Unterlagen der LGT. Die gegen den Beschluss des AG Bochum eingelegte Beschwerde hat das LG Bochum (7.8.09, 2 Qs 2/09) als unbegründet zurückgewiesen. Eine hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG (9.11.10, 2 BvR 2101/09, PStR 11, 3) nicht angenommen. Die - später aus Mangel an Beweisen im Verlauf des Jahres 2012 freigesprochenen - Ehegatten T hatten sich nun an den EGMR in Straßburg gewandt. Auch nach der jüngst ergangenen - ablehnenden - Entscheidung des EGMR hat die Durchsuchung auf der Grundlage von abhandengekommenen Bankdaten bei den Betroffenen zu keiner Rechtsverletzung geführt.
2. Bundesverfassungsgericht
In der vom BVerfG zur strafprozessualen Verwertbarkeit von angekauften Bankdaten am 9.11.10 (a. a. O.) ergangenen Entscheidung werden keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen geäußert, dass die Fachgerichte Daten der Steuer-CD aus Liechtenstein verwenden, um den für die Wohnungsdurchsuchung erforderlichen Anfangsverdacht zu begründen. Soweit das AG und LG Bochum zu dem Ergebnis gelangen, dass die Daten aus Liechtenstein verwendet werden dürfen, um den Anfangsverdacht für die Durchsuchung zu begründen, ist dies nach Auffassung des BVerfG nachvollziehbar und stellt keine verfassungsrechtlich relevante Fehlgewichtung dar, denn die Verwendung der Daten über geschäftliche Kontakte mit Kreditinstituten berühre nicht den absoluten Kernbereich privater Lebensgestaltung. Aber allein die Verletzung des absoluten Kernbereichs privater Lebensgestaltung kann ein absolutes Beweisverwertungsverbot unmittelbar aus den Grundrechten begründen. Das Gericht hat in seiner Entscheidung zwar nicht über die unmittelbare Geltung eines Beweisverwertungsverbots, sondern nur über die Vorauswirkung von Verwertungsverboten entschieden. Gleichwohl lässt sich der Entscheidung der Grundsatz entnehmen, dass von Privaten - selbst unter Begehung von Straftaten - erlangte Beweismittel grundsätzlich verwertbar sind, sodass allein von dem Informanten begangene Straftaten bei der Beurteilung eines möglichen Verwertungsverbots von vornherein nicht berücksichtigt werden müssen.
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