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  • · Fachbeitrag · Steuerstrafverfahren

    Restschuldbefreiung: Steuerverbindlichkeiten in der Verbraucherinsolvenz

    von RA Frank M. Peter, FA StrR, zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA), Darmstadt/Frankfurt am Main

    | Insbesondere nach der Insolvenzrechtsreform 2014 rückte der § 302 InsO noch mehr in den Fokus. Dies sollte aber nicht von dem für den Mandanten zumeist in den Rechtsfolgen bedrohlicheren § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ablenken, da die umfassende Versagung der Restschuldbefreiung droht und nicht nur einzelne Forderungen ausgenommen werden. Der folgende Beitrag setzt sich daher differenziert mit § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO auseinander, lässt die problematischen Punkte des § 302 InsO jedoch nicht außer Acht. |

    1. Vor Insolvenzrechtsreform vom 1.7.14

    Vor der Insolvenzrechtsreform (ab 1.7.14) war in § 302 InsO a. F. geregelt, dass Verbindlichkeiten des Schuldners ausgenommene Forderungen darstellen, wenn diese aus einer vorsätzlich begangenen, unerlaubten Handlung herrühren.

     

    1.1 Ausgenommene Forderungen (§ 302 InsO a. F.)

    Der BFH nahm sich des damals vom Gesetzgeber offengelassenen Problems an, ob eine Steuerforderung ebenso aus einer unerlaubten Handlung herrühren kann, und entschied, dass Steuerforderungen keine Forderungen aus unerlaubten Handlungen seien, da diese Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstünden. Diese seien nicht vergleichbar mit einem schuldrechtlichen Schadenersatzanspruch, der das Individualinteresse schütze, sondern vielmehr ein öffentlich-rechtlicher Anspruch, der ausschließlich dem Interesse des Staates unterliege (BFH 19.8.08, VII R 6/07, PStR 08, 273; ebenso BFH 24.10.96, VII R 113/94, BStBl II 97, 308).