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  • · Fachbeitrag · Zollkodex

    Steuerhinterziehung durch Abgabe einer unrichtigen Zollinhaltserklärung?

    von RA Prof. Dr. Jürgen Weidemann, Dortmund/Bochum

    | Der Beitrag befasst sich mit der Strafbarkeit der Abgabe einer unrichtigen Zollinhaltserklärung eines Instituts, das in der AO und im ZK nicht geregelt, in der ZK-DVO nur erwähnt ist und dessen Rechtsnatur sich nur mühsam aus internationalen und gemeinschaftsrechtlichen Regelungen herausdestillieren lässt. |

    1. Der Ausgangsfall

    Der EuGH hat eine Vorlagefrage des BFH dahin beschieden, dass auch der Vermittler eines Geschäfts Zollschuldner wird, wenn die vermittelte Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeschmuggelt wird (EuGH 17.11.11, C-454/10, Abruf-Nr. 120167, auf das Vorabentscheidungsersuchen BFH 3.9.10, VII R 23/10, ZfZ 10, 324). Aus der Sicht des Strafrechts ist nicht so sehr das Ergebnis dieser Vorabentscheidung bemerkenswert, als vielmehr die Begründung, mit der die erstinstanzliche Entscheidung, das FG Düsseldorf, die zehnjährige Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO wegen Hinterziehung der Einfuhrabgaben bejaht (FG Düsseldorf 8.5.09, 4 K 3971/08 Z, EU, Abruf-Nr. 120166).

     

    Das FG ging von folgendem festgestellten Sachverhalt aus: Der Kläger wird vom beklagten HZA auf Zoll und Einfuhrumsatzsteuer in Anspruch genommen, da unter seiner Beteiligung diverse Waren aus China ohne Gestellung in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurden. Der Kläger stellte die Waren über eine Internetplattform zur Auktion, nahm nach Vertragsschluss das Entgelt ein und zeigte dies dem chinesischen Lieferanten A an, der sich wegen eigener mangelhafter Deutschkenntnisse des Klägers bediente. Preisgestaltung, Beschaffung und Versand der Waren besorgte der chinesische Lieferant. Dieser lieferte durch die Deutsche Post AG direkt an die in Deutschland ansässigen Besteller, wobei die Zollinhaltserklärungen unzutreffend - mit zu niedrigen Wertangaben und unter Verschleierung des kommerziellen Charakters der Sendung - ausgefüllt waren. Für einige der nicht festgesetzten Einfuhrabgaben war die dreijährige Festsetzungsfrist verstrichen, sodass die Entscheidung davon abhing, ob etwa die zehnjährige nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO anzuwenden war.