18.07.2019 · Fachbeitrag aus PStR · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet
Oftmals wird erst in einer Betriebsprüfung (BP) festgestellt, dass die für den Prüfungszeitraum (PZR) abgegebenen Steuererklärungen falsch waren und dadurch zu wenig Steuern festgesetzt wurden. Zieht sich der Fehler auch durch Zeiträume außerhalb des PZR, besteht grundsätzlich eine Anzeige- und Berichtigungspflicht (§ 153 AO). Ein Verstoß gegen § 153 AO kann eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen darstellen. Für den Steuerberater (StB) stellt sich dann die Frage, ob auch er ...
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18.07.2019 · Nachricht aus PStR · Bundesfinanzhof
Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Arrestanordnung gemäß § 324 AO – etwa im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage – kommt es grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der Arrestanordnung an. Allerdings sind dabei auch diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die rückwirkend betrachtet aus der Sicht der letzten mündlichen Verhandlung im Zeitpunkt des Erlasses der Arrestanordnung tatsächlich vorgelegen haben. Ob die Umstände der Finanzbehörde ...
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18.07.2019 · Fachbeitrag aus PStR · Steufa-Praxis
Laut einer anonymen Anzeige führte eine Naturheilpraktikerin in ihrer Privatwohnung Schönheitsbehandlungen aus. Die Beträge kassierte sie in bar und ohne Rechnung. Eine weitere Anzeige ging beim Gewerbeaufsichtsamt ein. Demnach soll die Naturheilpraktikerin keine Prüfung abgelegt haben und somit Infusionen und Vitamine illegal spritzen.
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18.07.2019 · Nachricht aus PStR · Niedersächsisches Finanzgericht
Nützliche Aufwendungen in der Form von Schmier- und Bestechungsgeldern stellen grundsätzlich Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG dar. Diese sind nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 S. 1 EStG allerdings nicht abzugsfähig, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht.
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18.07.2019 · Fachbeitrag aus PStR · Steuerhinterziehung
In welchem Umfang eine Verbindlichkeit von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, richtet sich danach, inwieweit sich die zur Tabelle angemeldete Steuerforderung und die in der strafgerichtlichen Verurteilung niederzulegende Berechnung der Steuerverkürzung decken.
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18.07.2019 · Fachbeitrag aus PStR · Betriebsprüfung
Die Rechtsfrage, ob das im Steuerstrafverfahren geltende Zwangsmittelverbot des § 393 Abs. 1 S. 2 AO auch der Festsetzung eines Verzögerungsgelds nach § 146 Abs. 2b AO entgegensteht, ist jedenfalls nicht von so offensichtlich grundsätzlicher Bedeutung, dass auf jegliche Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage verzichtet werden könnte. Sprich: Die Rechtsfrage kann nur unter strengen formalen Voraussetzungen dem BGH angetragen werden.
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18.07.2019 · Fachbeitrag aus PStR · Vermögensabschöpfung
Sogenannte Abdeck- oder Scheinrechnungen waren und sind vielfach Gegenstand von Steuerstrafverfahren. Seit der „Reform“ der §§ 73 ff. StGB im Jahr 2017 stellt sich in der Praxis erstmals die Frage, ob der Aussteller solcher Rechnungen im Wege der Einziehung nun auch strafrechtlich für den unberechtigten Steuerausweis „haften“ muss.
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12.07.2019 · Fachbeitrag aus PStR · Steuerhinterziehung
Wurde eine Stiftung zum Zweck der Steuerhinterziehung errichtet, fällt das Stiftungsvermögen in den Nachlass des Errichters. Soweit dieses Stiftungsvermögen in der ErbSt-Erklärung nicht angegeben wird, sind auf die so hinterzogene ErbSt Hinterziehungszinsen festzusetzen – so das FG Köln mit Urteil vom 13.12.18.
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12.07.2019 · Fachbeitrag aus PStR · Steuerhinterziehung
Mit Urteil vom 23.10.18 (1 StR 234/17) hat der BGH die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue und zur Steuerhinterziehung dem Grunde nach bestätigt. Der Vorwurf der Steuerhinterziehung beruht –wie regelmäßig in Fällen des Einrichtens sogenannter „schwarzer Kassen“ (dazu Siemens-Entscheidung des BGH vom 20.8.08, 2 StR 587/07, BGHSt 52, 323) – darauf, dass das Betriebsausgabenabzugsverbot gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG (hier i.V. mit § 8 Abs. 1 S. 1 KStG) ...
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12.07.2019 · Nachricht aus PStR · Bundesfinanzhof
Turnierpoker ist als Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitsspiel einzustufen, sodass die Teilnahme an Turnierpokerspielen als Gewerbebetrieb i.S. von § 15 EStG qualifiziert werden kann.
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