15.04.2016 · Fachbeitrag aus PStR · Landesamt für Steuern in Rheinland-Pfalz
Die Finanzverwaltung von Rheinland-Pfalz hat § 235 AO mit Verfügung vom 19.10.15 (S 0462 A-St 35 6, Abruf-Nr. 145998 ) nochmals konkretisiert. Vorliegend wird insbesondere auf die Zinsschuld, den Zinsschuldner und die Anrechnungsmöglichkeiten hingewiesen.
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15.04.2016 · Fachbeitrag aus PStR · Steufa-Praxis
Der Betriebsprüfer stellte zunächst keine Besonderheiten fest. Doch bei zwei Posten sah er sich veranlasst nachzuhaken. Dabei handelte es sich um Gutschriften an Privatpersonen und Gutschriften im Bereich „sonstige Ausgaben“.
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15.04.2016 · Fachbeitrag aus PStR · Umsatzsteueranwendungserlass
Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen (z. B. Fotovoltaikanlagen) setzt eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen voraus. Wurde die Zuordnung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht dokumentiert, ist sie spätestens bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen (31.5. des Folgejahres) gegenüber dem FA zu erklären. Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen verlängern die Dokumentationsfrist nicht.
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15.04.2016 · Fachbeitrag aus PStR · Festsetzungsverjährung
Die Mutter der Klägerin verstarb in 2000. In 2007 ergingen geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1993 bis 1999. Die Klägerin, Tochter und Erbin der Mutter, meint, dass Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Zudem sei ihre Mutter in den hier streitigen Jahren dement und somit schuldunfähig gewesen. Zudem hatte die – in 2001 verstorbene – Schwester der Klägerin die Steuerhinterziehung der Mutter als Gesamtrechtsnachfolgerin nicht i. S. des § 153 Abs. 1 S. 2 berichtigt.
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15.04.2016 · Fachbeitrag aus PStR · Betriebsstätte
Zwei ausgewählte Probleme in Bezug auf die Meldepflicht von Beteiligungen eines Unternehmens im Ausland werden im Folgenden aufgezeigt. Dies betrifft zum einen die Gründung von Betriebsstätten nach § 138 Abs. 2 Nr. 1 AO und zum anderen den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft i. S. von § 2 Nr. 1 KStG nach § 138 Abs. 2 Nr. 3 AO. Insbesondere in den grenznahen Regionen müssen sich die Berater und Behörden mit diesen Vorschriften gezielt auseinandersetzen.
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12.04.2016 · Fachbeitrag aus PStR · Landgericht Göttingen
Die Geldstrafenforderung lebt gemäß den §§ 143, 144 InsO nach Anfechtung der Zahlung wieder auf. Die Geldstrafe kann anschließend nach den Normen der StPO vollstreckt werden. Sie ist aus dem pfändungsfreien Teil des Vermögens des Schuldners zu zahlen.
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12.04.2016 · Fachbeitrag aus PStR · Tabaksteuergesetz
Der Zollsenat des BFH und der 1. Strafsenat des BGH sind sich über den Begriff des Steuerschuldners i. S. des TabStG nicht einig. Abgabenrechtlich sieht der BFH jeden Besitzer unversteuerter Tabakware als Steuerschuldner an, der BGH strafrechtlich dagegen nur den, der den Besitz im Rahmen des Verbringungsvorgangs erworben hat.
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12.04.2016 · Fachbeitrag aus PStR · Tabaksteuergesetz
In „Zigarettenschmuggel“-Fällen kann nach § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO die Strafverfolgung zusätzlich auch auf die pflichtwidrige Nichtverwendung von Steuerzeichen gestützt werden. Das setzt voraus, dass sich die Strafverfolgung gegen einen Steuerzeichenverwendungspflichtigen i. S. von § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO richtet. In einem derartigen Fall sollte diese Deliktsvariante nicht ungeprüft bleiben, da sich die Beweisführung gegenüber den anderen Tatbeständen in § 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO ...
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05.04.2016 · Fachbeitrag aus PStR · Haftung
Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat gemäß § 35 AO die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1 AO), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.
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05.04.2016 · Fachbeitrag aus PStR · Selbstanzeigenberatung
Die Umsatzsteuererklärung ist gemäß § 149 Abs. 2 AO bis zum 31.5. des Folgejahres, bei Einschaltung eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts gemäß § 109 AO bis zum 31.12. des Folgejahres einzureichen. Auf Antrag verlängert sich die Frist auf den 28.2. des darauf folgenden Jahres. Geht bis zu diesem Zeitpunkt die Erklärung nicht beim FA ein, ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO erfüllt. Und nun?
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