· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Schwarze Kasse rechtfertigt Kündigung
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Bereits die bloße Billigung einer Schwarzgeldkasse als verantwortlicher Werkleiter stellt eine ganz erhebliche Pflichtverletzung des Arbeitsverhältnisses dar, die an sich geeignet ist, das Vertrauensverhältnis so zu zerstören, dass eine weitere Zusammenarbeit für den Arbeitgeber unzumutbar ist. Das hat das Arbeitsgericht Köln entschieden. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten über eine ordentliche betriebsbedingte sowie über eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Daneben streiten sie über die Erteilung von Zwischen- und Endzeugnis. Der Kläger (K) ist viele Jahre bei der Beklagten (B) als leitender Angestellter tätig. 2009 wurde Gesamtprokura erteilt. Seit Mitte 2018 befanden sich die Parteien in Gesprächen über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, da B mit den Leistungen des K nicht zufrieden war. Diese Gespräche endeten ergebnislos. Im zeitlichen Kontext einer ordentlichen Kündigung erfuhr der Finanzleiter der B, dass sich im Tresor eines Werkes „Schwarzgeld“ befinde. Der Tresor des Werkes befindet sich im Büro der Personalsachbearbeiter. Neben diesen verfügte seit 2016 lediglich der K über einen Schlüssel.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Kündigungsschutzklage ist nur betreffend den Hilfsantrag zur Erteilung eines Zeugnisses begründet (Arbeitsgericht Köln 7.8.19, 20 Ca 581/19, Abruf-Nr. 212757). Die vorgreifliche außerordentliche Kündigung vom 19.2.19 hat nach Ansicht des Arbeitsgerichts das Arbeitsverhältnis mit deren Zugang fristlos beendet. Es liege ein wichtiger Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB vor.
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