· Fachbeitrag · Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Widerruf einer Makler- und Gewerbeerlaubnis wegen Steuerschulden
| Nach Ansicht des BayVGH (5.11.14, 22 ZB 14.2221, Abruf-Nr. 143649 ) begegnet sowohl der Widerruf der Maklererlaubnis des Klägers nach Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BayVwVfG i.V.m. § 34c Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 GewO als auch die erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GewO keinen durchgreifenden Bedenken. Das Gericht weist darauf hin, dass hohe Steuerrückstände, deren Tilgung unabsehbar ist, auch dann ein Beleg für wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit und gewerberechtliche Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden sind, wenn er ohne eigenes Verschulden in eine solche Lage geraten ist (BayVGH 27.1.14, 22 BV 13.260, BayVBl 14, 338). |
Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs wird von einem Gewerbetreibenden erwartet, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf deren Ursachen seinen Betrieb aufgibt. Dieser Grund entfällt nur, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (BVerwG 2.2.82, 1 C 146.80, BVerwGE 65, 1, 4 m.w.N.). Ein solches Konzept fehlte vorliegend jedoch.(CW)