Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Berufsgerichtliches Verfahren

    Auswirkungen einer verfahrensfehlerhaften Absprache im Strafverfahren auf berufsgerichtliches Verfahren

    von RA Sascha Lübbersmann, FAStrR, RAe Ammermann Knoche Boesing, Münster

    Die Bindungswirkung für Feststellungen nach § 109 Abs. 3 S. 1 StBerG entfällt nicht deshalb, weil das rechtskräftige strafgerichtliche Urteil auf einer Verfahrensabsprache beruht, die in einem Einzelpunkt nicht den Anforderungen des § 257c StPO gerecht wird (OLG Düsseldorf 13.1.15, VIII-1 StO 1/14, Abruf-Nr. 144485, Revision eingelegt, BGH StbSt (R) 1/15).

     

    Sachverhalt

    Dem Steuerberater wird die Verletzung seiner Berufspflichten aus § 57 Abs. 1 und Abs. 2 StBerG vorgeworfen. Der Steuerberater habe als Berufsangehöriger, - im Rahmen eines Modells - als „überlegener“ Berater etlicher steuerpflichtiger Anleger in mittelbarer Täterschaft, Anträge nebst Investitionslisten zur steuerlichen Geltendmachung von Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. mitvorbereitet und -verantwortet, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass die jeweiligen Steuerpflichtigen gar keinen tatsächlichen Investitionswillen gehabt hätten, was aber der steuerlichen Anerkennung von Ansparabschreibungen nach § 7g EStG a.F. spätestens seit der BFH-Entscheidung vom 11.7.07 (I R 104/05, BStBl II 07, 957) entgegenstünde.

     

    Im vorangegangenen Strafverfahren war er deshalb wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Bewährungsstrafe rechtskräftig verurteilt worden (LG Paderborn 12.6.12, 1 KLs 5/11, Abruf-Nr. 144486). Dieser Verurteilung lag eine geständige Einlassung aufgrund einer Verfahrensabsprache zugrunde. In dieser wurde - neben der zugesagten Strafobergrenze bei Abgabe eines von der Strafkammer vorformulierten Geständnisses - auch mitvereinbart, dass die StA ein anderweitiges Ermittlungsverfahren gegen den Steuerberater einstellt und dieser auf etwaige verfahrensfremde Entschädigungsansprüche aus diesem verzichtet.