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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Bestechung und Betriebsausgabenabzug

    Die Berechtigung zur Fehlerberichtigung nach § 173 AO kann ernstlich zweifelhaft sein, wenn unklar ist, ob der objektive Tatbestand des § 299 Abs. 2 StGB bei der rechtlichen Beurteilung von Zahlungen als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten erfüllt ist. Für das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG genügt bereits die Erfüllung des objektiven Tatbestands; auf eine Tatverfolgung oder Bestrafung kommt es nicht an (FG Nürnberg 3.5.12, 5 V 294/11, Abruf-Nr. 122464).

    Sachverhalt

    Der Betroffene hatte beantragt, bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Vollziehung des Bescheids über den VZ 2002 auszusetzen. Im Hauptsacheverfahren ist streitig, ob das FA aufgrund der Feststellungen einer Fahndungsprüfung berechtigt war, den ESt-Bescheid für 2002 vom 25.6.04 zu ändern und geltend gemachte Werbungskosten - es handelte sich hierbei um zwei 2 Rechnungen über insgesamt 498.203 EUR - aus Vermietung und Verpachtung nicht anzuerkennen oder ob der Steueranspruch wegen Ablauf der Festsetzungsfrist bereits durch Verjährung erloschen war.

     

    Im Rahmen einer Betriebsprüfung beim Rechnungssteller in 2009 wurde infrage gestellt, ob die in den beiden Rechnungen an den Antragsteller genannten Leistungen über betriebswirtschaftliche und sachverständige Beratung tatsächlich erbracht worden waren. Weitere Belege wurden zu diesen Rechnungen nicht vorgelegt. Die Betriebsprüferin meldete den Vorgang der Steufa, die für die Meldung nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG an die Strafsachenstelle bzw. an die StA zuständig war. Nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 S. 1 EStG (1997) dürfen die Zuwendungen von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen den Gewinn nicht mindern, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines (Straf-)Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Die Vorschrift ist gemäß § 9 Abs. 5 EStG auch für Werbungskosten im Bereich der Überschusseinkunftsarten anzuwenden.