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  • · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Gemeindemitarbeiter dürfen an Außenprüfung des FA teilnehmen

    | Der BFH hat klargestellt, dass Gemeindemitarbeiter an Außenprüfungen des FA bei gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen teilnehmen dürfen. Kommunen sind aber nicht selbst berechtigt, die Teilnahme eines Gemeindebediensteten anzuordnen (BFH 23.1.20, III R 9/18, Abruf-Nr. 216468 ). |

     

    Das FA räumt der Gemeinde im Rahmen der Anordnung der Außenprüfung ein Recht ein, an der Außenprüfung teilzunehmen, §§ 193 ff. AO i. V. m. § 21 Abs. 3 FVG. Das Recht eines Gemeindebediensteten, die Geschäftsräume des Steuerpflichtigen zu betreten, beruht auf der verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundlage des § 200 Abs. 3 S. 2 AO i. V. m. § 21 Abs. 3 FVG. Da es sich bei der Regelung der Teilnahme an der Außenprüfung um einen gegenüber dem Steuerpflichtigen eigenständigen Verwaltungsakt handelt, kann er bei der Anfechtung der Anordnung alle Einwendungen geltend machen. So kann z. B. überprüft werden, ob das FA das Steuergeheimnis wahrt. Das FA muss im Einzelnen prüfen, ob die Offenbarung bestimmter Informationen dazu dient, das Verfahren durchzuführen. Insofern muss die Offenbarung vor allem für den Gewerbeertrag (§ 7 GewStG) bedeutsam sowie verhältnismäßig sein.

     

    MERKE | Eine konkrete Interessenabwägung zum Steuergeheimnis muss erfolgen, wenn die Gemeinde und der Steuerpflichtige in einem Konkurrenz- oder Wettbewerbsverhältnis stehen (BFH 4.5.17, IV B 10/17, BFH/NV 17, 1009).(DR)

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2020 | Seite 218 | ID 46765042