· Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Schwellenwert: Außenprüfung bei Einkunftsmillionären
| Der BFH hat entschieden, dass Kapitaleinkünfte, für die eine Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG beantragt wurde, bei der Berechnung des Schwellenwerts von 500.000 EUR (§ 193 Abs. 1 AO i.V. mit § 147a AO ) mitzählen (BFH 11.1.18, VIII B 67/17, Abruf-Nr. 200045 ). Die Außenprüfung bei einem Einkunftsmillionär (Kapitalerträge von 1,1 Mio. EUR) war daher zulässig. |
Bei der Günstigerprüfung werden die Kapitaleinkünfte nicht mehr der Abgeltungsteuer unterworfen, sondern als tarifbesteuerte Überschusseinkünfte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG erfasst. Wie schon das Schleswig-Holsteinische FG (22.5.17, 2 V 22/17, PStR 17, 298) stellt der BFH hierzu fest, dass diese Einkünfte beim ‒ auf Überschusseinkünfte abstellenden ‒ Schwellenwert i.S. des § 193 Abs. 1 AO i.V. mit § 147a AO daher zu berücksichtigen sind.
Das Gericht weist zudem darauf hin, dass auch bei Günstigerprüfung ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten gemäß § 20 Abs. 9 EStG ausgeschlossen bleibt und nur der Sparer-Pauschbetrag abgezogen werden kann. Ein horizontaler Verlustausgleich innerhalb derselben Einkunftsart sei möglich, eine Saldierung mittels Verlustvorträgen oder -rückträgen aus anderen Jahren sowie eine vertikale Verlustverrechnung mit anderen Einkunftsarten jedoch ausgeschlossen. Die Außenprüfung war auch nicht wegen des hohen Alters des Steuerpflichtigen unzulässig. Auch die Dauer von vier Jahren war zulässig, da es ausreiche, dass ein Jahr den Schwellenwert des § 147a AO übersteigt. Fälle der vorliegenden Art gelten als Großbetrieb, sodass auch kein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 BpO vorlag (BMF 9.6.15, BStBl I 15, 504).
PRAXISHINWEIS | Die Frage, ob gemäß § 43 Abs. 5 S. 1 EStG durch den Steuerabzug abgegoltene Kapitaleinkünfte zu einer Überschreitung des Schwellenwerts führen können, wurde nicht entschieden (dafür: Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 147a Rn. 11 m.w.N.; dagegen: AEAO zu § 147 = BMF 31.1.14, BStBl I 14, 290; Klein/Rätke, AO, 13. Aufl., § 147a Rn. 6 m.w.N.). Denn bei der Günstigerprüfung werden die Kapitaleinkünfte in die tarifliche Besteuerung einbezogen, sodass die abgeltende Wirkung des Steuerabzugs nach § 43 Abs. 5 S. 3 EStG entfällt. (DR) |