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  • · Nachricht · Finanzgericht Schleswig-Holstein

    Schwellenwert: Außenprüfung bei Einkunftsmillionären

    | Das FG Schleswig-Holstein (22.5.17, 2 V 22/17, Abruf-Nr. 195598 ) hat entschieden, dass Kapitaleinkünfte, für die eine Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG beantragt wurde, bei der Berechnung des Schwellenwerts von 500.000 EUR (§ 193 Abs. 1 AO i.V. mit § 147a AO ) mitzählen. |

     

    Aufgrund der Günstigerprüfung werden die Kapitaleinkünfte nicht mehr der Abgeltungsteuer unterworfen, sondern als tarifbesteuerte Überschusseinkünfte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG erfasst. Als solche sind sie beim Schwellenwert i.S. des § 193 Abs. 1 AO i.V. mit § 147a AO zu berücksichtigen. Dass zuvor Abgeltungsteuer einbehalten wurde, sei unerheblich.

     

    Auch eine Saldierung mit negativen Einkünften aus anderen Jahren finde nicht statt. Auf den AEAO zu § 147a AO (BMF 31.1.14, BStBl I 14, 290), nach dem der Abgeltungsteuer unterfallende Einkünfte beim Schwellenwert nicht mitzählen, konnte sich der Steuerpflichtige nicht berufen. Diese Regelung gilt nur für Fälle des § 32d Abs. 1 EStG, nicht aber für § 32d Abs. 6 EStG. Gegen den Beschluss wurde Beschwerde eingelegt (BFH VIII B 67/17).(DR)

    Quelle: Ausgabe 12 / 2017 | Seite 298 | ID 44989932