· Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Vermittler eines Schmuggelgeschäfts als Zollschuldner
| Der Kläger hatte die vom EuGH aufgeführten objektiven Voraussetzungen für seine Inanspruchnahme als Zollschuldner erfüllt, weil er - ohne allerdings am vorschriftswidrigen Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Union unmittelbar mitzuwirken - den Abschluss der Kaufverträge über die betreffenden Waren vermittelt hat. Er sei dadurch als Beteiligter des vorschriftswidrigen Verbringens Zollschuldner geworden, sofern er auch die subjektiven Voraussetzungen, die in Art. 202 Abs. 3 ZK aufgestellt sind, erfüllt. |
Der BFH hat am 28.2.12 (VII R 23/10, Abruf-Nr. 122467) eine Klage abgewiesen, mit der sich der Betreiber zweier Internetläden auf eBay gegen Steuerbescheide wehrte. Das FA hatte ihn auf Zoll von 10.000 EUR und Einfuhrumsatzsteuer von 21.000 EUR in Anspruch genommen. Er sei daran beteiligt gewesen, 800 Bekleidungsgegenstände und zahlreiche andere Waren aus China vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union zu verbringen oder er habe sogar diese Waren in Besitz gehabt.
Der Kläger hätte wissen müssen, dass die Waren vorschriftswidrig verbracht worden sind. Er soll die Läden im Internet unter seinem Namen unterhalten haben, die betreffenden Waren in Auktionen eingestellt, nach einem Vertragsabschluss das Entgelt vereinnahmt und mit der Bestellung an den chinesischen Händler weitergeleitet haben. Diesem habe die Preisgestaltung, die Beschaffung der Waren und deren Versand in die Union oblegen. (CW)