· Nachricht · Bundesgerichtshof
Auch Dritte müssen beschlagnahmte Gegenstände selbst abholen
| In einer für die amtliche Sammlung vorgesehenen Grundsatzentscheidung hat der BGH klargestellt, dass in einem Strafverfahren beschlagnahmte Gegenstände auch gegenüber nicht beschuldigten (unbeteiligten) Dritten in entsprechender Anwendung des § 697 BGB an dem Ort zurückzugeben sind, an dem sie aufzubewahren waren. |
Ergo: Der Betroffene muss seine Gegenstände daher regelmäßig bei den Asservatenkammern der Strafverfolgungsbehörden abholen (BGH 16.5.19, III ZR 6/18, Abruf-Nr. 209292). Die Justizbehörde ist nicht verpflichtet, die Sachen an den Beschlagnahmeort oder den Wohnsitz des Berechtigten zurückzubringen (BGH 3.2.05, III ZR 271/04, NJW 05, 988). Auch kann der von der Beschlagnahme betroffene Dritte keine Entschädigung verlangen. Er kann lediglich Fahrtkosten und sonstige notwendige Aufwendungen analog § 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG erstattet bekommen.
MERKE | Für unbeteiligte Dritte gilt damit dasselbe wie für Beschuldigte. Eine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes lehnt der BGH mit Hinweis auf die Kostenerstattung nach § 23 JVEG ab (a.A. Kemper, NJW 05, 3679). Beim Antrag auf diese Kostenerstattung muss der Betroffene nach § 2 Abs. 1 JVEG eine Dreimonatsfrist beachten. Hierüber und über den Fristbeginn muss ihn die Behörde allerdings zuvor belehrt haben.(DR) |