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  • · Nachricht · Bundesgerichtshof

    Strohmann handelt als Unternehmer

    | Der BGH weist in einer Entscheidung vom 19.1.14 (1 StR 469/13, Abruf-Nr. 140647 ) daraufhin, dass auch ein „Strohmann“, der nach außen im eigenen Namen auftritt, im Verhältnis zum „Hintermann“ jedoch auf dessen Rechnung handelt, Unternehmer i.S. des UStG sein kann. |

     

    Dementsprechend kann es bei „Strohmanngeschäften“ zu einer Verdoppelung der Leistungsbeziehungen kommen, sodass z.B. der Verkäufer an den „Strohmann“ und dieser an den „Hintermann“ liefert oder leistet (BFH 12.5.11, V R 25/10, DStRE 11, 1326). „Vorgeschobene“ Strohmanngeschäfte hingegen sind dann umsatzsteuerrechtlich wie auch zivilrechtlich unbeachtlich, wenn sie nur zum Schein abgeschlossen sind, also die Vertragsparteien einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen eintreten sollen (vergleiche auch BGH 9.4.13, 1 StR 586/12, NJW 13, 2449; Steinlein, PStR 13, 142).

    Quelle: ID 42547728

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