· Nachricht · Bundesgerichtshof
USt-Voranmeldung auch bei durchgängigem Unterlassen mitbestrafte Vortat
| Der BGH hatte 2017 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung die unrichtige USt-Voranmeldung im Verhältnis zur unrichtigen USt-Jahreserklärung als mitbestrafte Vortat eingeordnet ( BGH 13.7.17, 1 StR 536/16, PStR 18, 29 ). Mit seiner aktuellen Entscheidung stellt der Senat nun klar, dass die neue Rechtsprechung auch bei Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) gilt (BGH 25.10.18, 1 StR 7/18, Abruf-Nr. 207463 ). Das in unterlassenen Voranmeldungen liegende Unrecht ist demnach mit einer Verurteilung wegen unterlassener Abgabe der USt-Jahreserklärung abgegolten. Eine Verurteilung wegen unterlassener Voranmeldungen ist aufzuheben. |
Auch wenn der BGH bis jetzt nur durchgängige Konstellationen ‒ also durchgängige Falsch- bzw. Nichterklärungen von USt-VA und Jahreserklärung ‒ entschieden hat, dürfte für Misch-Konstellationen ‒ aktiv falsch erklärte USt-VA aber unterlassene Jahreserklärung und vice versa ‒ dasselbe gelten (a.A. Ebner, jurisPR-SteuerR 5/2018 Anm. 6). Der Schwerpunkt des Unrechts liegt bei der im Zusammenhang mit der USt-Jahreserklärung begangenen Steuerhinterziehung, weil erst durch sie die USt als Jahressteuer zusammenfassend festgesetzt wird. Da der Unrechtsschwerpunkt damit regelmäßig in der Jahreserklärung liegt, ist das Unrecht der USt-VA mit abgegolten.
Daneben moniert der BGH, dass unklar geblieben ist, ob einzelne Taten überhaupt vollendet waren. In der Konstellation des § 168 S. 2 AO (Vorsteuerüberschuss, Steuervergütung) tritt der Taterfolg einer USt-Verkürzung nämlich erst ein, wenn die Finanzbehörde der Steueranmeldung zustimmt, in der Regel konkludent durch Auszahlung des Erstattungsbetrags (BGH 7.10.14, 1 StR 182/14, wistra 15, 188). Das LG hatte jedoch versäumt, hierzu Feststellungen zu treffen. Darüber hinaus war die Beweiswürdigung des LG zur Eigenschaft des Angeklagten als Verfügungsberechtigtem nach § 35 AO lückenhaft.(DR)