· Fachbeitrag · Durchsuchung
Anfechtung des Durchsuchungsbeschlusses: Wer zu spät kommt, den bestraft das Finanzgericht
von RAin Dr. Steffi Kindler, Krause & Kollegen, Berlin
| Wer es versäumt, gegen einen für rechtswidrig erachteten Durchsuchungsbeschluss Rechtsmittel einzulegen, wird im finanzgerichtlichen Verfahren mit seinen Bedenken gegen die Durchsuchung sowie die hierbei erlangten Unterlagen nicht mehr gehört. Denn die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelten Tatsachen unterliegen im Besteuerungsverfahren grundsätzlich keinem Verwertungsverbot. |
1. Sachverhalt
Das FG Hamburg hat am 17.1.12 (2 V 43/12, Abruf-Nr. 121447) folgenden Fall entschieden: A beantragte die Aussetzung der Vollziehung eines durch Einspruch angefochtenen geänderten USt-Bescheids. Dieser basierte auf Unterlagen, die von der Steuerfahndung bei Durchsuchungen bei A sichergestellt und später durch deren Geschäftsführer freiwillig herausgegeben worden waren. Rechtsmittel gegen die Durchsuchungsbeschlüsse waren seinerzeit nicht eingelegt worden.
Den gerichtlichen Aussetzungsantrag begründete A damit, dass die Durchsuchungsbeschlüsse rechtswidrig gewesen seien, weil die von einem Einheitssachgebietsleiter gestellten Durchsuchungsanträge nicht erkennen ließen, in welcher Funktion dieser die Anträge gestellt habe. Die Rechtswidrigkeit der Anträge schlage auf die Durchsuchungsbeschlüsse durch und ziehe ein Verwertungsverbot für alle aufgrund der Durchsuchung sichergestellten Unterlagen nach sich. Zudem sei die Organisation von Steuerfahndung und BuStra als einheitliche Behörde verfassungswidrig. Gerügt wurde ferner ein Verstoß gegen § 386 Abs. 2 AO.
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