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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Betriebsausgabenabzug für Promotionsvermittler?

    von RRin Daniela Schelling, Stuttgart

    Ein Promotionsvermittler kann die Zahlungen an einen Professor für die Annahme und Betreuung einer Promotion nicht als Betriebsausgaben abziehen (FG Köln 18.11.11, 10 V 2432/11, Abruf-Nr. 120163).

    Sachverhalt

    Eine GmbH stellte gegen erhebliche Entgelte Kontakte zwischen promotionswilligen Personen und Doktorvätern her. Nahm ein Professor einen Promovenden an, erhielt der Professor von der GmbH ein Honorar, eine weitere „Gebühr“ erhielt er bei erfolgreichem Abschluss der Promotion. Die GmbH setzte diese Vermittlungshonorare als Betriebsausgaben ab. Der GmbH-Geschäftsführer wurde in über 60 Fällen rechtskräftig wegen Bestechung verurteilt. Daraufhin erkannte das FA die Vermittlungsgebühren als rechtswidrige Vorteilszuwendung i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG nicht mehr als Betriebsausgaben an. Der Geschäftsführer wurde in Haftung genommen (§ 71 AO).

     

    Praxishinweis

    Nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG dürfen folgende Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern: „Die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt“.