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  • · Fachbeitrag · Energiesteuer

    Pflanzenöle werden zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff weiterveräußert

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Krause & Kollegen, Berlin

    Wenn ein Unternehmen in größerem Umfang Pflanzenöle zum Zweck der Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe weiterveräußert und in Kenntnis der grundsätzlichen Energiesteuerpflicht sich nicht hinreichend über die den Hersteller der Energieerzeugnisse treffenden steuerlichen Pflichten informiert, hat die Energiesteuer nach § 9 Abs. 2 EnergieStG leichtfertig verkürzt (FG Hamburg 27.11.12, 4 K 179/10, Abruf-Nr. 131244).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K handelte seit Jahrzehnten mit Futterfetten, Fettsäuren, Glycerin und artverwandten Produkten. Sie ist seit 2005 Inhaberin einer Bewilligung der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung. Von August 2006 bis Ende 2007 wurden insgesamt 10.511.912 Liter Pflanzenöl an zahlreiche Kunden geliefert. Dabei hatte K Kenntnis davon, dass ihre Kunden die Waren zu energetischen Zwecken einsetzten. In Unkenntnis der energiesteuerrechtlichen Vorschriften gab K jedoch keine Steueranmeldungen ab. Mit Steuerbescheiden vom 21.1.09 setzte der Beklagte knapp 650.000 EUR EnergieSt fest.

     

    Entscheidungsgründe

    Die EnergieSt ist gemäß § 9 Abs. 1 EnergieStG i.V. mit § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 EnergieStG mit der Veräußerung des Palmöls bzw. Palmölraffinats zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff durch die Herstellung von Energieerzeugnissen außerhalb eines Herstellungsbetriebs entstanden - hier durch die Bestimmung zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff. Steuerschuldnerin ist gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 EnergieStG K als Herstellerin. § 9 Abs. 2 S. 2 EnergieStG bestimmt, dass der Steuerschuldner für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen hat. Unstreitig hat K die Steueranmeldung nicht abgegeben. Damit hat sie die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) und dadurch Steuern verkürzt; hierdurch ist der objektive Tatbestand einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) verwirklicht.

     

    Praxishinweis

    Das Gericht billigt der K zwar zu, dass im Fall der unverzüglichen Abgabe der Steueranmeldung die zeitgleiche Beantragung einer Steuerentlastung nach § 50 EnergieStG auf dem dafür vorgesehenen Formular nahe gelegen haben mag und im Fall einer in voller Höhe zu gewährenden Steuerentlastung im Ergebnis wertungsmäßig auch kein Steuerausfall anzunehmen wäre. Ob ein Entlastungsantrag durch K tatsächlich gestellt und eine Steuerentlastung - die abgesehen von der Wahrung der Antragsfrist noch von weiteren besonderen Voraussetzungen abhängig ist - tatsächlich in voller Höhe gewährt worden wäre, ist jedoch nach Ansicht des Gerichts spekulativ.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 120 | ID 39177840