· Fachbeitrag · FG Köln
Übernahme von Geldbußenfür Lkw-Fahrer einer Spedition sind Arbeitslohn
| Bei der Übernahme von Zahlungen für Geldbußen, die gegen die bei der Klägerin beschäftigten Lkw-Fahrer wegen der Nichteinhaltung von Lenk- und Ruhezeiten verhängt wurden, handelt es sich um Arbeitslohn ( FG Köln 22.9.11, 3 K 955/10, Abruf-Nr. 120230 ). |
Das wohlverstandene eigenbetriebliche Interesse der Klägerin müsse darauf gerichtet sein, ihre betrieblichen Abläufe so auszurichten, dass sie ihre vertraglichen Verpflichtungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erfüllen kann. Eine generelle Anweisung an ihre Fahrer, Lenk- und Ruhezeiten nicht einzuhalten, sei deshalb unbeachtlich. Ausgehend von § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG und des § 2 Abs. 1 LStDV definiert der BFH den Begriff des Arbeitslohns als jedweden geldwerten Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer des Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird (BFH 7.7.04, VI R 29/2000, BStBl II 05, 367 m.w.N.).
PRAXISHINWEIS | Dagegen sind solche Vorteile nicht als Arbeitslohn anzusehen, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen. |