· Nachricht · Finanzgericht Berlin-Brandenburg
E-Mail-Kommunikation ist nicht zu beanstanden
| Ein Kindergeldberechtigter, demgegenüber unverlangt Kindergeld festgesetzt und ausgezahlt wird, genügt mit einer einmaligen Mitteilung per E-Mail seiner Mitteilungspflicht gegenüber der Familienkasse, auch wenn darauf kein Aufhebungsbescheid ergeht. Hierauf weist das FG Berlin-Brandenburg (1.3.17, 7 K 7210/15, Abruf-Nr. 193242 ) hin und wies die finanzbehördliche Argumentation einer Steuerhinterziehung zurück. |
Bezüglich der Glaubwürdigkeit der Klägerin K hebt das FG hervor, dass K im streitgegenständlichen Verfahren sowohl gegenüber dem FA also auch gegenüber dem Gericht „stets prompt reagiert hat“. Auch aus der Kindergeldakte lasse sich „keinerlei Säumigkeit“ erkennen.
Zu beanstanden sei auch nicht die gewählte Form der E-Mail-Kommunikation, da im Briefkopf der Behörde eine E-Mail-Adresse gleichberechtigt neben anderen Kommunikationswegen aufgeführt war. Dass die K die E-Mail nicht mehr vorlegen kann, sei unschädlich, denn die K sei auch nicht verpflichtet, die E-Mail auszudrucken oder länger als fünf Jahre abrufbar aufzubewahren.