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  • · Fachbeitrag · Finanzgericht Hamburg

    Bekämpfung der Schwarzarbeit

    | Eine Prüfungsanordnung nach § 2 SchwarzArbG kann auch erst unmittelbar vor dem Beginn der Prüfung bekannt gegeben werden. |

     

    Nach § 22 SchwarzArbG gelten zwar die Vorschriften der AO sinngemäß für das Verwaltungsverfahren der Behörden der Zollverwaltung, die Prüfung nach dem SchwarzArbG stellt nach Auffassung des FG Hamburg (22.6.12, 4 K 46/12, Abruf-Nr. 123121) jedoch keine Außenprüfung i.S. der §§ 196 ff. AO dar. Eine Außenprüfung ist nur die besonders angeordnete, in der Regel umfassende Ermittlung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Besteuerung und für die Bemessung der Steuern maßgebend sind.

     

    Gegen eine schriftliche Bestimmung des Prüfungsbeginns bzw. die Einhaltung einer bestimmten Frist zwischen Bekanntgabe der Anordnung und Durchführung der Maßnahme sprechen nach Ansicht des FG auch die mit einer Prüfung nach dem SchwarzArbG verfolgten Zwecke: Hier gehe es um das Aufdecken illegaler Machenschaften. Eine längerfristige Vorankündigung würde diesem Zweck zuwiderlaufen. Zur Effektivität der Überprüfung sei es hilfreich, ein gewisses Überraschungsmoment zu nutzen und den zu Überprüfenden nicht die Möglichkeit zu geben, Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Katalog von § 2 SchwarzArbG zu verschleiern. (CW)

    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 263 | ID 35833330