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  • · Nachricht · Finanzgericht Hamburg

    Grobes Verschulden bei geschätzten Einkünften im Rahmen einer Selbstanzeige

    | Ein Steuerpflichtiger, der die Höhe steuerpflichtiger Einkünfte bewusst nicht in Erfahrung bringt und auf Nachweise verzichtet, um das Entdeckungsrisiko zu verringern, nimmt dabei in Kauf, dass er später bei Abgabe einer Selbstanzeige eine Schätzung abgeben muss. Schätzt er dabei die hinterzogenen Einkünfte zu hoch, um seine Straffreiheit sicherzustellen, trifft ihn ein die Änderung des aufgrund der Selbstanzeige ergangenen Bescheids verhinderndes grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 AO ( FG Hamburg 7.2.13, 3 K 119/12, Abruf-Nr. 131541 ). |

     

    Die Kläger sind Eheleute und erzielten in den Streitjahren 2000 bis 2006 Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einem Depot bei der A-Bank in der Schweiz, die sie im Rahmen der ESt-Veranlagung nicht erklärten. Bei den Klägern wurde im Januar 2010 bei ihrem Grenzübertritt von der Schweiz nach Deutschland durch eine Grenzkontrolle Bargeld aufgefunden. Die Kläger erstatteten daraufhin Selbstanzeige. In dem Schreiben wiesen sie darauf hin, dass ihnen keine Erträgnisaufstellungen der A-Bank vorlägen und die Ausfertigung der Unterlagen nach Auskunft der Bank systembedingt mehrere Monate dauern werde. Später stellte sich heraus, dass die Einkünfte tatsächlich geringer waren, die Bescheide waren aber bereits bestandskräftig. Das FA lehnte die Änderung der bereits ergangenen Bescheide ab.

     

    Die Klage blieb erfolglos. Nach Ansicht des FG trifft die Kläger ein grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 AO an dem erst nachträglichen Bekanntwerden neuer Tatsachen und Beweismittel (Bekanntwerden der tatsächlichen Höhe der Kapitaleinkünfte). Sie hätten ihre Verpflichtung gemäß § 90 Abs. 2 AO und § 68b EStDV, die für den Nachweis der Höhe ihrer ausländischen Einkünfte notwendigen Beweismittel, die Erträgnisaufstellungen, zu beschaffen, vorsätzlich verletzt, indem sie sich diese Aufstellungen nicht nach Ablauf des jeweiligen VZ haben übermitteln lassen, um das Risiko einer Tatentdeckung zu verringern. Dabei hätten sie bewusst in Kauf genommen, die zutreffende Höhe dieser Einkünfte im Falle einer unmittelbar drohenden Tatentdeckung nicht zu kennen und nicht nachweisen zu können.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Erstellung der Erträgnisaufstellung durch die Bank ist kein zur Änderung berechtigendes rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.

    Quelle: ID 39277540

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