· Fachbeitrag · Selbstanzeigeberatung
Schätzung der Einkünfte: FG verneint Änderung des Bescheids zulasten des Steuerpflichtigen
von RA Sascha Lübbersmann, FA StrR, RAe Ammermann Knoche Boesing, Münster
Eine zu hohe Steuerfestsetzung ist „grob verschuldet“ und steht einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 AO entgegen, wenn sie auf einer „Sicherheits“-Schätzung einer strafbefreienden Selbstanzeige beruht (FG Hamburg 7.2.13, 3 K 119/12, Abruf-Nr. 131541). |
Sachverhalt
Bei den Klägern wurde durch eine Grenzkontrolle bei ihrem Grenzübertritt von der Schweiz nach Deutschland Bargeld aufgefunden. Sie erstatteten noch im selben Monat Selbstanzeige hinsichtlich bislang nicht erklärter Einkünfte aus Kapitalvermögen. In dem Schreiben wiesen sie darauf hin, dass sie die Kapitalerträge aus vorliegenden Saldenmitteilungen unter Ansatz einer geschätzten Rendite von 6 % hochgerechnet hätten, da ihnen noch keine Erträgnisaufstellungen vorlägen und die Ausfertigung der Unterlagen nach Auskunft der Bank systembedingt mehrere Monate dauern werde.
Das FA erließ schon im Folgemonat die geänderten ESt-Bescheide auf Basis dieser Schätzungen. Erst nach Ablauf der Einspruchsfrist beantragten die Kläger die Bescheidänderung nach Maßgabe der eingereichten konkreten Erträgnisaufstellungen. Die Differenz belief sich auf nahezu 88.000 EUR. Das FA lehnte die Änderungen unter Hinweis auf das grobe Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 AO der Kläger ab. Die Klage hiergegen blieb erfolglos.
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