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  • · Nachricht · Finanzgericht Hamburg

    Steuerschuldnerschaft nach dem TabStG

    | Anlässlich einer Durchsuchung der Wohnung des Klägers K wegen des Verdachts des illegalen Handelns mit Betäubungsmitteln (§ 29a BtMG) wurden Zigaretten mit ukrainischen Steuerbanderolen gefunden. Mit Bescheid vom 19.1.12 erhob der Beklagte daraufhin Tabaksteuer i.H. von 1.171,92 EUR zuzüglich Zinsen. K behauptet, er habe die Zigaretten weder ins Zollgebiet der Union verbracht, noch Besitz an ihnen gehabt. Von der Existenz der Zigaretten habe er keinerlei Kenntnis gehabt. |

     

    Im Streitfall kann nach Ansicht des FG Hamburg (15.7.14, 4 K 183/13) ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Tabaksteuer entstanden ist. Sofern die Zigaretten - wofür eine gewisse Lebenswahrscheinlichkeit spreche - ursprünglich aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates stammten, wäre die Tabaksteuer gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 TabStG entstanden. Sofern die Zigaretten nicht aus einem anderen Mitgliedstaat, sondern unmittelbar aus einem Drittland in das Steuergebiet verbracht wurden, wäre die Steuer gemäß § 21 Abs. 1 TabStG entstanden.

     

    Die Behörde hat indes nicht nachgewiesen, dass K Steuerschuldner geworden ist. Für die Steuerschuldnerschaft stellen § 23 Abs. 1 S. 2 TabStG und § 21 Abs. 2 TabStG unterschiedliche Voraussetzungen auf, sodass nur dann von einer Steuerschuldnerschaft des K ausgegangen werden kann, wenn er nach beiden Vorschriften Steuerschuldner wäre. Selbst wenn man davon ausginge, dass K Besitzer der Zigaretten i.S. von § 23 Abs. 1 S. 2 Altern. 2 TabStG gewesen ist, stehe eine Steuerschuldnerschaft jedenfalls nach § 21 Abs. 2 TabStG nicht fest. Dafür, dass K i.S. von § 21 Abs. 2 Nr. 2 TabStG an der Einfuhr beteiligt gewesen ist, gebe es keinerlei Hinweise. Ebenso wenig lasse sich feststellen, dass K, der möglicherweise nur ein weiteres Glied in einer Lieferkette im Steuergebiet gewesen ist, i.S. von § 21 Abs. 2 Nr. 1 TabStG verpflichtet gewesen wäre, die Tabakwaren anzumelden.

    Quelle: ID 43122803

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