· Fachbeitrag · Finanzgericht Köln
Kapitaleinnahmen: Steuern wurden offensichtlich verkürzt
| Nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO beträgt die Festsetzungsfrist fünf Jahre, soweit eine Steuer leichtfertig verkürzt worden ist. Das FG Köln wies deshalb die Klage einer Architektin ab, die durch die Nichtangabe von Zinseinnahmen Steuern verkürzt hatte ( 13.3.13, 10 K 2820/12, Abruf-Nr. 132152 ). Denn nach Ansicht des Gerichts geschah dies leichtfertig i.S. des § 378 Abs. 1 S. 1 AO. |
Der Klägerin als Innenarchitektin habe es sich aufdrängen müssen, dass die an sie erbrachten Zahlungen steuerlich relevant sind. Sie hätte diesen Vorgang und überhaupt die Geldanlage nicht verschweigen dürfen, da in den Steuererklärungen ausdrücklich nach Kapitaleinnahmen gefragt wurde. Auch einem steuerlichen Laien musste klar sein, dass die Wiederanlage von Zinsen, wofür man „neue“ Zinsen erhielt, zu einem vorherigen Zufluss der Zinsen bei ihm führen musste. Der Grundsatz, dass es keine Zinsen auf die Zinsen gibt, sei auch jedem steuerlichen Laien bekannt.
PRAXISHINWEIS | Leichtfertig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Falls und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, obwohl sich ihm aufdrängen musste, dass dadurch eine Steuerverkürzung eintreten wird. Dabei kommt es nicht auf die Einsichtsfähigkeit eines Durchschnittsbürgers, sondern auf die des betreffenden Täters an (BFH 22.8.11, III B 4/10, BFH/NV 11, 2092).(CW) |