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  • · Nachricht · Finanzgericht Köln Pressemitteilung

    Vermögensauskunft: AG ordnet Erzwingungshaft an, FG setzt Wirkung des Haftbefehls aus

    | Das FG kann auch dann noch vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Antrag des FA auf Anordnung von Erzwingungshaft gewähren, wenn das AG bereits einen Haftbefehl erlassen hat. Dies hat der 3. Senat des FG Köln mit seinem Beschluss vom 12.10.16 (3 V 593/16 ) entschieden. |

     

    Das FA forderte den Antragsteller wegen Steuerrückständen i. H. von 7.377 EUR zur Abgabe einer eidesstattlich versicherten Vermögensauskunft auf. Am Tag vor dem Termin teilte der Antragsteller dem FA unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) eines Orthopäden mit, dass er nicht in der Lage sei die Vermögensauskunft zu erteilen. Das FA ließ den Termin bestehen, da sich aus der AU nicht ergebe, dass der Antragsteller vernehmungsunfähig gewesen sei. Nachfolgend beantragte das FA beim AG die Anordnung von Erzwingungshaft gegen den Antragsteller. Der Antragsteller legte dagegen Einspruch ein und beantragte beim FG den Antrag von der Vollziehung auszusetzen. Das AG ordnete die Erzwingungshaft gegen den Antragsteller an.

     

    Mit seinem Beschluss hat der 3. Senat dem Antragsteller Recht gegeben und den Antrag auf Erzwingungshaft von der Vollziehung ausgesetzt. Damit ist das FA an der Vollstreckung des Haftbefehls gehindert. Der Senat verwies darauf, dass auch nach Erlass des Haftbefehls ein Rechtschutzbedürfnis an der Aussetzung des hierauf gerichteten Antrags bestehe. Die Entscheidung des FA, den Haftbefehl zu beantragten, werde nämlich nur vom FG auf Ermessensfehler überprüft. Im Streitfall habe das FA das ihm insoweit eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt. Hierzu hätte es dem Antragsteller Gelegenheit geben müssen, seine Vernehmungsunfähigkeit durch ein spezifiziertes ärztliches Attest nachzuweisen. Dies gebiete auch die Abwägung der relativ geringen Höhe der beizutreibenden Forderung zum vom Haftbefehl betroffenen Rechtsgut der Freiheit der Person.

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