· Fachbeitrag · Finanzgericht Köln
Steuerberater: Keine Wiederbestellung bei Vermögensverfall
| Das FG Köln hat am 5.10.16 (2 K 1461/16, Abruf-Nr. 191222 ) die Wiederbestellung eines Steuerberaters abgelehnt. Schon ein 2009 initiiertes Klageverfahren war erfolglos geblieben, nachdem über das Vermögen des Klägers 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet und in der Folge die Bestellung des Klägers als Steuerberater widerrufen worden war. |
Gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist eine Bestellung zu widerrufen, wenn der Steuerberater (StB) in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn
- ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des StB eröffnet oder
- der StB in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen worden ist.
Der Vermögensverfall führt zu einer - gesetzlich vermuteten - Gefährdung von Mandanteninteressen. Eine solche ist nicht positiv festzustellen. Vielmehr trifft den StB die Darlegungslast. Erforderlich ist ein substantiierter glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die gesetzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, der StB werde seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen (BFH 21.9.11, VII B 121/11, BFH/NV 12, 74).Eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen wird bejaht, wenn feststeht, dass der StB in geschäftlichen oder eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist (BFH 18.11.08, VII B 119/08, BFH/NV 09, 614).
MERKE | Die wirtschaftliche Unabhängigkeit eines StB ist in diesem Zusammenhang eine wichtige Berufspflicht. Insbesondere gegenüber der Finanzverwaltung muss eine wirtschaftliche Unabhängigkeit bestehen. Bei erheblichen Steuerschulden ist der StB wirtschaftlich nicht unabhängig. (CW) |