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  • · Fachbeitrag · Finanzgericht Köln

    Tatsächliche Verständigung grundsätzlich bindend, kein einseitiger Widerruf möglich

    | Das FG Köln weist erneut auf die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung hin ( FG Köln 22.10.14, 4 K 582/12, Abruf-Nr. 143855 ). Zweck der tatsächlichen Verständigung ist es, zu jedem Zeitpunkt des Besteuerungsverfahrens hinsichtlich bestimmter Sachverhalte, deren Klärung schwierig, zur Festsetzung der Steuer aber notwendig ist, den möglichst zutreffenden Besteuerungssachverhalt i.S. des § 88 AO einvernehmlich festzulegen. |

     

    Die Bindungswirkung einer derartigen Vereinbarung setzt voraus, dass sich die tatsächliche Verständigung auf Sachverhaltsfragen bezieht - und nicht auf Rechtsfragen (BFH 31.3.04, I R 71/03, BStBl II 04, 742). Da jede Verständigung über steuerlich relevante Tatsachen zugleich auch die Höhe des Steueranspruchs beeinflusst und daher eine trennscharfe Abgrenzung zwischen Tat- und Rechtsfrage nicht immer nach abstrakten Maßstäben im Vorhinein möglich ist, ist allerdings eine Verständigung über sich aus Sachverhaltsfragen ergebende Rechtsfolgen nicht zu beanstanden, wenn diese in einem so engen Zusammenhang mit Tatsachen stehen, dass sie sachgerechterweise nicht auseinandergerissen werden können. Der Sachverhalt muss zudem

    • die Vergangenheit betreffen,