Fachbeitrag · Finanzgericht Münster
Beginn des Zinslaufs für Hinterziehungszinsen bei hinterzogener SchenkSt
| Nach Ansicht des FG Münster (24.11.16, 3 K 1627/15 Erb und 3 K 1628/15 Erb, Abruf-Nr. 191968 , Revision zugelassen) beginnt der Zinslauf für hinterzogene SchenkSt 12 Monate nach Vollendung der Steuerhinterziehung. |
Im Streitfall reichten die Kläger rund 3 Jahre nach erhaltenen Schenkungen Selbstanzeige beim FA ein. Für die Festsetzung der Hinterziehungszinsen nach § 235 AO ging das FA von einem Beginn des Zinslaufs nach 11 Monaten ab dem Stichtag der Schenkung aus.
Anders als bei anderen Veranlagungssteuern kann für die SchenkSt mangels kontinuierlichem abschnittsbezogenem Veranlagungsverfahren kein allgemeiner Veranlagungsschluss festgestellt werden. Für den Verjährungsbeginn ist daher maßgeblich, wann die Veranlagung dem Steuerpflichtigen bei rechtzeitiger Anzeige der Schenkung frühestens bekannt gegeben worden wäre (BGH 25.7.11, 1 StR 631/10, PStR 11, 278). Die Bearbeitungsdauer beim FA ist nach Ansicht des BGH mit einem Monat anzusetzen. Der BGH begründet dies damit, dass das FA gemäß § 31 Abs. 1 ErbStG und § 31 Abs. 7 S. 1 ErbStG die Abgabe einer Steuererklärung binnen eines Monats verlangen könne. Danach würde der Beendigungszeitpunkt für die Hinterziehung der SchenkSt durch Unterlassen 4 Monate nach dem Stichtag der Schenkung sein (Dreimonatsfrist für die schriftliche Anzeige der Schenkung beim FA (§ 30 Abs. 1 ErbStG) zuzüglich eines Monats für die Abgabe der Steuererklärung und die Veranlagung der Steuer sowie Bekanntgabe des Bescheids).
Das FG folgt dem BGH nur insoweit, als es um die Berücksichtigung der Frist für die Anzeige (3 Monate) und die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung (1 Monat) geht. Im Übrigen geht das FG für den Beginn des Zinslaufs nach § 235 AO davon aus, dass zusätzlich eine durchschnittliche Bearbeitungsdauer von 8 Monaten anfällt, da das FA selbst in einem Controllingbericht eine durchschnittliche Bearbeitungsdauer von 7,1 Monaten ermittelt hatte.