· Fachbeitrag · Finanzgericht Münster
Haftung des Vertretenen (§ 70 AO)
| Das FG Münster hatte am 10.12.13 über die Haftungsinanspruchnahme eines Unternehmens wegen Steuerverbindlichkeiten eines Kunden zu entscheiden ( FG Münster 10.12.13, 2 K 4490/12, Abruf-Nr. 141143 ). |
Nach § 70 AO haften die Vertretenen, soweit sie nicht Steuerschuldner sind, für die durch eine Steuerhinterziehung verkürzten Steuern, wenn die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen bei Ausübung ihrer Obliegenheiten eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung begehen oder an einer Steuerhinterziehung teilnehmen und hierdurch Steuerschuldner oder Haftende werden. § 70 AO wurde insbesondere für bestimmte Fälle des Zoll- und Verbrauchssteuerrechts geschaffen (BFH 30.8.94, VII R 101/92, BStBl II 95, 278). Eine Beschränkung auf Abzugssteuern ist aber nicht vorgesehen (FG Düsseldorf 18.2.10, 8 K 4290/06 H, EFG 10, 998).
§ 70 Abs. 2 AO sieht einen Haftungsausschluss vor. Hierfür müssten die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 S. 1 und 2 AO (Fehlen eines Vermögensvorteils und Exkulpation wegen sorgfältiger Auswahl und Beaufsichtigung) kumulativ vorliegen. Ein Vermögensvorteil i.S. des § 70 Abs. 2 AO ist nicht nur ein finanzieller Vorteil in Form von Steuern. Als Vermögensvorteil ist jede Verbesserung der Vermögenslage bzw. jede unterbliebene Verschlechterung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage zu verstehen.(CW)