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  • · Fachbeitrag · Finanzgericht Münster

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken wegen Haftung für Bauabzugsteuer

    | Das FG Münster hat die Klage eines Unternehmers gegen die Haftungsinanspruchnahme für nicht abgeführte Abzugsbeträge im Zusammenhang mit Bauleistungen abgewiesen. Das FG wies die vom Kläger geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §§ 48 , 48a EStG zurück. |

     

    Das FG Münster (12.7.12, 13 K 2592/08, Abruf-Nr. 122816) vertritt folgende Auffassung: Auch wenn man unterstellt, dass die Regelungen über den Steuerabzug für Bauleistungen gemeinschaftsrechtswidrig sind und Inländer, die sich bezüglich reiner Inlandssachverhalte nicht auf die Grundfreiheiten berufen können, dadurch schlechter gestellt werden als EU-Ausländer (umgekehrte Inländerdiskriminierung), führt dies nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn diese Ungleichbehandlung wäre nicht auf die Regelungen über den Bausteuerabzug und damit auf die deutsche Hoheitsgewalt, sondern auf die Gemeinschaftsrechtsordnung und damit auf eine Maßnahme eines vom nationalen Gesetzgeber abweichenden Hoheitsträgers zurückzuführen.

     

    PRAXISHINWEIS | Das Verfahren, wie der Steuerabzug vorzunehmen ist, ist in § 48a EStG geregelt. Gemäß § 48a Abs. 1 S. 1 EStG hat der Leistungsempfänger bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung i.S. des § 48 EStG erbracht worden ist, eine Anmeldung nach amtlichen Vordruck abzugeben, in der er den Steuerabzug für den Anmeldungszeitraum selbst berechnen muss. Die Anmeldung steht nach § 48a Abs. 1 S. 3 EStG einer Steueranmeldung gleich. Der Abzugsbetrag ist am 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig und an das für den Leistenden zuständige FA für Rechnung des Leistenden abzuführen (§ 48a Abs. 1 S. 2 EStG).

    Nicht vorgenommen werden muss der Steuerabzug nach § 48 Abs. 2 EStG, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b Abs. 1 S. 1 EStG vorlegt oder die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr die in § 48 Abs. 2 EStG genannten Beträge voraussichtlich nicht übersteigen wird.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 235 | ID 35266380